RS OGH 1994/9/19 4Ob97/94, 4Ob57/95, 4Ob67/95, 4Ob20/97p, 4Ob173/00w, 4Ob279/01k, 4Ob122/04a, 4Ob150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

ABGB §1301
UrhG §81
UWG §14 C

Rechtssatz

Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 97/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
    Veröff: SZ 67/151
  • 4 Ob 57/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 57/95
    Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)
  • 4 Ob 67/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 67/95
    nur: Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. (T2); Beisatz wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T4)
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    nur: Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. (T5); Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T6)
  • 4 Ob 173/00w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 173/00w
    Vgl auch
  • 4 Ob 279/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
    nur T5; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T7)
  • 4 Ob 122/04a
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 122/04a
  • 4 Ob 150/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 150/06x
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 50/07t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 50/07t
    nur T2; nur T5
  • 9 ObA 113/07v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 113/07v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 4 Ob 194/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 194/07v
    nur T5; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T8)
  • 4 Ob 130/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
    Vgl; nur T2; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T9); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T10)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Auch; nur T5; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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