TE OGH 2017/2/21 4Ob34/17d

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Beklagten W***** U*****, vertreten durch Dr. Christophe Braun, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2017, GZ 5 R 108/16s-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GSpG (vgl 3 Ob 184/15b).Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GSpG vergleiche 3 Ob 184/15b).

         Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen als nicht bescheinigt erachtet, dass der Beklagte das Lokal selbst betreibt bzw dass er die Räumlichkeiten im Wissen um den nachfolgenden Betrieb von Glücksspielautomaten untervermietete oder am illegalen Glücksspiel irgendwie beteiligt wäre. Die Vorinstanzen haben die Haftung des Beklagten daher vertretbar verneint (vgl auch 4 Ob 14/17p). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen als nicht bescheinigt erachtet, dass der Beklagte das Lokal selbst betreibt bzw dass er die Räumlichkeiten im Wissen um den nachfolgenden Betrieb von Glücksspielautomaten untervermietete oder am illegalen Glücksspiel irgendwie beteiligt wäre. Die Vorinstanzen haben die Haftung des Beklagten daher vertretbar verneint vergleiche auch 4 Ob 14/17p).

Textnummer

E117359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00034.17D.0221.000

Im RIS seit

13.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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