TE OGH 2012/9/18 4Ob117/12b

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Veröffentlicht am 18.09.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** M*****, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 48.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2012, GZ 1 R 51/12w-30, womit infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2012, GZ 11 Cg 108/11m-24, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 10. Juli 2012, 4 Ob 117/12b, wird dahin berichtigt, dass im Spruch der letzte Absatz (Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren) richtig zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.017,38 EUR (darin 956,73 EUR USt und 4.277 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 27,70 EUR (darin 4,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die von der beklagten Partei im Rechtsmittel verzeichneten Kosten ihres Rekurses im ersten Rechtsgang vom 25. 8. 2011 (ON 5) nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die von der beklagten Partei im Rechtsmittel verzeichneten Kosten ihres Rekurses im ersten Rechtsgang vom 25. 8. 2011 (ON 5) nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E102060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00117.12B.0918.000

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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