Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Da der Staatsanwalt berechtigt ist, auch zugunsten des Angeklagten Berufung zu ergreifen (vgl § 283 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 282 Abs 1 StPO) und bei der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, war gemäß § 294 Abs 4 StPO auf diese Berufung (Berufungsanmeldung) keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war daher zurückzuweisen.Da der Staatsanwalt berechtigt ist, auch zugunsten des Angeklagten Berufung zu ergreifen vergleiche Paragraph 283, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, StPO) und bei der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, war gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO auf diese Berufung (Berufungsanmeldung) keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025