RS OGH 1994/12/15 15Os112/94, 12Os86/95, 15Os31/04, 14Os72/11m, 11Os150/11k, 12Os129/18i, 15Os77/20t

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Norm

StPO §294 Abs4

Rechtssatz

Da der Staatsanwalt berechtigt ist, auch zugunsten des Angeklagten Berufung zu ergreifen (vgl § 283 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 282 Abs 1 StPO) und bei der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, war gemäß § 294 Abs 4 StPO auf diese Berufung (Berufungsanmeldung) keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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