TE OGH 1995/7/13 12Os86/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf Z***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19.April 1995, GZ 8 Vr 93/95-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf Z***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19.April 1995, GZ 8 römisch fünf r 93/95-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Z***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs 5 FinStrG unter Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Z***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Sanktionsausspruch dieses Urteils mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie eine Ergänzung der Entscheidung um die im § 26 Abs 2 FinStrG vorgesehene Weisung an den Angeklagten anstrebt, die geschuldeten tataktuellen Abgabenbeträge zu entrichten.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Sanktionsausspruch dieses Urteils mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie eine Ergänzung der Entscheidung um die im Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG vorgesehene Weisung an den Angeklagten anstrebt, die geschuldeten tataktuellen Abgabenbeträge zu entrichten.

Eine solche Weisung hat jedoch ungeachtet des engen Sachkonnexes mit der Unrechtsfolge kein Gegenstand des Strafausspruches eines verurteilenden Erkenntnisses zu sein, weshalb der gerügte Umstand von vornherein weder dem herangezogenen, noch einem anderen Nichtigkeitsgrund entspricht.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe die §§ 43, 43 a, 44 Abs 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Für den Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe wegen eines mit Abgabenverkürzung oder sonstigem Einnahmenausfall verbundenen Finanzvergehens sieht § 26 Abs 2 FinStrG vor, daß das Gericht dem Verurteilten die Weisung zur Entrichtung des Betrages zu erteilen hat, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe die Paragraphen 43, 43, a, 44 Absatz eins, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Für den Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe wegen eines mit Abgabenverkürzung oder sonstigem Einnahmenausfall verbundenen Finanzvergehens sieht Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG vor, daß das Gericht dem Verurteilten die Weisung zur Entrichtung des Betrages zu erteilen hat, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann.

Aus dieser Regelung folgt, daß es sich bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB handelt, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (§§ 494, 498 StPO). Eine solche Anordnung, die eine Feststellung der aushaftenden Beträge erfordert (11 Os 34/84; 12 Os 166/94, 58/95), muß nicht gleichzeitig mit der Urteilsfällung ergehen (9 Os 6/83; 12 Os 121/87). Die förmliche oder konkludente Verweigerung einer entsprechenden Beschlußfassung nach Rechtskraft des Urteils ist für den öffentlichen Ankläger mit Beschwerde bekämpfbar (Kunst im WK § 50 Rz 10).Aus dieser Regelung folgt, daß es sich bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG um ein Gebot in der Bedeutung der Paragraphen 50, f StGB handelt, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (Paragraphen 494, 498, StPO). Eine solche Anordnung, die eine Feststellung der aushaftenden Beträge erfordert (11 Os 34/84; 12 Os 166/94, 58/95), muß nicht gleichzeitig mit der Urteilsfällung ergehen (9 Os 6/83; 12 Os 121/87). Die förmliche oder konkludente Verweigerung einer entsprechenden Beschlußfassung nach Rechtskraft des Urteils ist für den öffentlichen Ankläger mit Beschwerde bekämpfbar (Kunst im WK Paragraph 50, Rz 10).

Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit auf eine Verfügung abzielt, die nicht zum Urteilsinhalt gehört (Leukauf-Steininger Komm3 § 50 RN 8), wird mit dem Vorbringen keiner der ihrem Wesen nach auf die Urteilsanfechtung abgestellten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit auf eine Verfügung abzielt, die nicht zum Urteilsinhalt gehört (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 50, RN 8), wird mit dem Vorbringen keiner der ihrem Wesen nach auf die Urteilsanfechtung abgestellten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Gleiches gilt für die (nicht ausgeführte) Berufung des öffentlichen Anklägers, weil dieser bei der Berufungsanmeldung nicht erklärte, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, sodaß darauf gemäß § 294 Abs 4 StPO keine Rücksicht zu nehmen war (15 Os 112/94).Gleiches gilt für die (nicht ausgeführte) Berufung des öffentlichen Anklägers, weil dieser bei der Berufungsanmeldung nicht erklärte, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, sodaß darauf gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO keine Rücksicht zu nehmen war (15 Os 112/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00086.95.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19950713_OGH0002_0120OS00086_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten