TE OGH 2022/9/14 15Os71/22p

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Veröffentlicht am 14.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Turner als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 32 U 139/20i des Bezirksgerichts Floridsdorf, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2022, AZ 132 Bl 19/22f, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Turner als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 32 U 139/20i des Bezirksgerichts Floridsdorf, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2022, AZ 132 Bl 19/22f, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen * K* wegen § 83 Abs 1 StGB, AZ 32 U 139/20i des Bezirksgerichts Floridsdorf, verletzt das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2022, AZ 132 Bl 19/22f, § 467 Abs 2 StPO und § 471 StPO iVm § 295 Abs 1 StPO.In der Strafsache gegen * K* wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 32 U 139/20i des Bezirksgerichts Floridsdorf, verletzt das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2022, AZ 132 Bl 19/22f, Paragraph 467, Absatz 2, StPO und Paragraph 471, StPO in Verbindung mit Paragraph 295, Absatz eins, StPO.

Dieses Urteil – nicht aber der unter einem gefasste Beschluss (II./) – wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil – nicht aber der unter einem gefasste Beschluss (römisch zwei./) – wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 17. Jänner 2022, GZ 32 U 139/20i-42, wurde * K* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á 4 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. [1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 17. Jänner 2022, GZ 32 U 139/20i-42, wurde * K* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á 4 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

[2]       Während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtete (ON 41 S 4), meldete die Staatsanwaltschaft Wien „Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ sowie „Beschwerde“ „gegen das Unterbleiben eines Beschlusses gemäß § 494a Abs 4 und 6 StPO“ an (ON 43). [2] Während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtete (ON 41 S 4), meldete die Staatsanwaltschaft Wien „Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ sowie „Beschwerde“ „gegen das Unterbleiben eines Beschlusses gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4 und 6 StPO“ an (ON 43).

[3]       Den ihr samt Urteil am 1. März 2022 übermittelten Akt stellte die Anklagebehörde am 10. März 2022 mit der Erklärung zurück, auf eine Rechtsmittelausführung zu verzichten (ON 42 S 4).

[4]       In der am 16. Mai 2022 zu AZ 132 Bl 19/22f des Landesgerichts für Strafsachen Wien durchgeführten Berufungsverhandlung beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, die „tat- und schuldangemessene Erhöhung der Strafe und einen Beschluss zum Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe“.

[5]       Mit Urteil vom selben Tag erhöhte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht „in Stattgebung“ der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 180 Tagessätze á 4 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; I./). [5] Mit Urteil vom selben Tag erhöhte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht „in Stattgebung“ der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 180 Tagessätze á 4 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; römisch eins./).

[6]       Zugleich fasste das Berufungsgericht den Beschluss (II./), aus Anlass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass eine Beschlussfassung nach § 53 StGB, § 494a StPO rechtsirrig unterblieben ist, und sah vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 26. April 2017, AZ 32 U 39/17i, gewährten bedingten Strafnachsicht ab. [6] Zugleich fasste das Berufungsgericht den Beschluss (römisch zwei./), aus Anlass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass eine Beschlussfassung nach Paragraph 53, StGB, Paragraph 494 a, StPO rechtsirrig unterblieben ist, und sah vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 26. April 2017, AZ 32 U 39/17i, gewährten bedingten Strafnachsicht ab.

Rechtliche Beurteilung

[7]       Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht, AZ 132 Bl 19/22f, steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[8]       Die Staatsanwaltschaft kann gegen Urteile des Bezirksgerichts sowohl zu Gunsten des Angeklagten als auch zu dessen Nachteil die Berufung ergreifen (§ 465 Abs 1 und Abs 3 StPO). [8] Die Staatsanwaltschaft kann gegen Urteile des Bezirksgerichts sowohl zu Gunsten des Angeklagten als auch zu dessen Nachteil die Berufung ergreifen (Paragraph 465, Absatz eins und Absatz 3, StPO).

[9]       Gemäß § 467 Abs 2 StPO hat ein Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift (ua) ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch (§ 464 StPO) er sich beschwert findet, widrigenfalls auf die Berufung (oder auf Nichtigkeitsgründe) vom Landesgericht keine Rücksicht zu nehmen ist. [9] Gemäß Paragraph 467, Absatz 2, StPO hat ein Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift (ua) ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch (Paragraph 464, StPO) er sich beschwert findet, widrigenfalls auf die Berufung (oder auf Nichtigkeitsgründe) vom Landesgericht keine Rücksicht zu nehmen ist.

[10]     Berufungen, die weder bei ihrer Anmeldung noch bei ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses bezeichnen, durch die sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet, sind gemäß § 470 Z 1 StPO in Beschlussform zurückzuweisen. [10] Berufungen, die weder bei ihrer Anmeldung noch bei ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses bezeichnen, durch die sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet, sind gemäß Paragraph 470, Ziffer eins, StPO in Beschlussform zurückzuweisen.

[11]     Nach § 471 StPO gilt für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung beim Landesgericht (unter anderem) § 295 StPO, dessen Abs 1 zufolge sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken hat. Die Beschränkung des Berufungsgerichts auf die der Berufung unterzogenen Punkte bringt (ua auch) zum Ausdruck, dass deren Änderung nur nach Maßgabe einer den Berufungswerber treffenden Beschwer in Betracht kommt; nur insoweit kann dieser einen Ausspruch „der Berufung unterziehen“ (15 Os 18/21t, 19/21i, 20/21m). [11] Nach Paragraph 471, StPO gilt für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung beim Landesgericht (unter anderem) Paragraph 295, StPO, dessen Absatz eins, zufolge sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken hat. Die Beschränkung des Berufungsgerichts auf die der Berufung unterzogenen Punkte bringt (ua auch) zum Ausdruck, dass deren Änderung nur nach Maßgabe einer den Berufungswerber treffenden Beschwer in Betracht kommt; nur insoweit kann dieser einen Ausspruch „der Berufung unterziehen“ (15 Os 18/21t, 19/21i, 20/21m).

[12]     Vorliegend ließ die Berufung der Staatsanwaltschaft lediglich erkennen, dass sie sich „gegen den Ausspruch über die Strafe“ richtet (ON 43); sie bot aber weder bei ihrer Anmeldung noch anlässlich einer schriftlichen Ausführung (zumal auf eine solche explizit verzichtet wurde; ON 42 S 4) eine Festlegung über die Richtung der Sanktionsanfechtung (zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten) und war damit nicht am Verfahrensrecht (§ 467 Abs 2 StPO) ausgerichtet (15 Os 18/21t, 19/21i, 20/21m; Ratz, WK-StPO § 295 Rz 7; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 295 Rz 9). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wäre daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen gewesen (§ 470 Z 1 StPO; RIS-Justiz RS0100560). [12] Vorliegend ließ die Berufung der Staatsanwaltschaft lediglich erkennen, dass sie sich „gegen den Ausspruch über die Strafe“ richtet (ON 43); sie bot aber weder bei ihrer Anmeldung noch anlässlich einer schriftlichen Ausführung (zumal auf eine solche explizit verzichtet wurde; ON 42 S 4) eine Festlegung über die Richtung der Sanktionsanfechtung (zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten) und war damit nicht am Verfahrensrecht (Paragraph 467, Absatz 2, StPO) ausgerichtet (15 Os 18/21t, 19/21i, 20/21m; Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 7; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 Paragraph 295, Rz 9). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wäre daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen gewesen (Paragraph 470, Ziffer eins, StPO; RIS-Justiz RS0100560).

[13]     Das in meritorischer Erledigung der Berufung ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht verletzt daher zum Nachteil des Angeklagten § 467 Abs 2 StPO und § 471 StPO iVm § 295 Abs 1 StPO. [13] Das in meritorischer Erledigung der Berufung ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht verletzt daher zum Nachteil des Angeklagten Paragraph 467, Absatz 2, StPO und Paragraph 471, StPO in Verbindung mit Paragraph 295, Absatz eins, StPO.

[14]     Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, die Feststellung dieser Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO), das Urteil des Landesgerichts – nicht aber den unter einem gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (II./) – aufzuheben und die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. [14] Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, die Feststellung dieser Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil des Landesgerichts – nicht aber den unter einem gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (römisch zwei./) – aufzuheben und die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Textnummer

E136162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00071.22P.0914.000

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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