RS OGH 2025/5/21 7Ob4/95; 7Ob43/95; 7Ob158/97d; 7Ob258/97k; 7Ob238/98w; 7Ob262/99a; 7Ob74/00h; 7Ob17

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Veröffentlicht am 18.01.1995
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Norm

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3

Rechtssatz

Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf § 6 Abs 3 2. Satz VersVG idF BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 3, 2. Satz VersVG in der Fassung BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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