Norm
VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3Rechtssatz
Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf § 6 Abs 3 2. Satz VersVG idF BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 3, 2. Satz VersVG in der Fassung BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025