TE OGH 2022/1/26 7Ob13/22w

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Veröffentlicht am 26.01.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch Mag. Hannes Engl, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 19.240,45 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2021, GZ 6 R 104/21p-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. Juni 2021, GZ 5 Cg 146/20z-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerin begehrte vom beklagten Kaskoversicherer die Zahlung der Reparaturkosten von 19.240,45 EUR sA für einen versicherten beschädigten PKW.

[2]       Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[3]       Die Klägerin erhob dagegen eine „außerordentliche“ Revision, die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegt wurde. Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Hat das Berufungsgericht – wie hier – ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[5]       Wird dennoch eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RS0109623).

[6]       Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E134499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00013.22W.0126.000

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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