RS OGH 2025/12/18 4Ob574/94; 1Ob574/95; 1Ob40/95; 4Ob581/95; 3Ob2438/96t; 4Ob187/97x; 8ObA87/99y; 3O

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Rechtssatz

Nur dann, wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (JBl 1990,52 mit weiteren Nachweisen; NZ 1994,228), wobei diese Bindungswirkung jedenfalls bei teilbaren Ansprüchen dann ihr Ende findet, wenn in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil eines Anspruchs geltend gemacht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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