Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der § 31 StGB; § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG stellt eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen dar und kann daher mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO angefochten werden.Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der Paragraph 31, StGB; Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, FinStrG stellt eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen dar und kann daher mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO angefochten werden.
(Aus der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 11 StPO durch das StRÄG 1987 abgeleitete implizite Ablehnung der früheren Rechtsprechung, wonach nur bei Überschreiten einer der in § 31 Abs 1 StGB beziehungsweise § 21 Abs 3 FinStrG zwingend angeordneten Grenzen Nichtigkeit angenommen wurde; vgl auch 14 Os 22/95).(Aus der Neufassung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO durch das StRÄG 1987 abgeleitete implizite Ablehnung der früheren Rechtsprechung, wonach nur bei Überschreiten einer der in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beziehungsweise Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG zwingend angeordneten Grenzen Nichtigkeit angenommen wurde; vergleiche auch 14 Os 22/95).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023