RS OGH 1996/4/9 10Ob2073/96t, 1Ob2315/96i, 3Ob33/97t, 3Ob65/99a, 1Ob117/00p, 6Ob227/00a, 9Ob187/01t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1996
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Norm

ABGB §1118 A1
ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1118 ABGB soll die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § 1118 ABGB setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes voraus.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2073/96t
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 2073/96t
  • 1 Ob 2315/96i
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2315/96i
  • 3 Ob 33/97t
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 33/97t
  • 3 Ob 65/99a
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 65/99a
    Auch; Beisatz: Dieser Auflösungstatbestand wird durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen, wodurch die erhebliche Substanzverletzung des Bestandobjekts herbeigeführt oder sonstige gewichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden, erfüllt. Der vertragswidrige Gebrauch muss entweder wiederholt oder längerdauernd sein und bei Unterlassungen bedarf es einer längeren Reihe. Es kann aber auch unleidliches Verhalten im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 MRG dem ersten Fall des § 1118 ABGB unterstellt werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit. (T1); Beisatz: Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauerende bzw wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren. (T2)
  • 1 Ob 117/00p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 117/00p
    Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls, aber in ihrer Gesamtheit auszugehen. (T3)
  • 6 Ob 227/00a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 227/00a
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Die Mieterin hat Problemstoffe auf dem Freigelände des Mietobjekts gelagert und der Geschäftsführers der Mieterin in der Dusche des Mietobjekts gereinigt, wodurch silberhältiges Material in die Sickergrube gelangte und den Klärschlamm verunreinigte. Dadurch war eine normale Entsorgung nicht mehr möglich. (T4)
  • 9 Ob 187/01t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 Ob 187/01t
    nur: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes voraus. (T5)
  • 1 Ob 41/02i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 41/02i
    Beis wie T3; Beis wie T1 nur: Dieser Auflösungstatbestand wird durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen, wodurch die erhebliche Substanzverletzung des Bestandobjekts herbeigeführt oder sonstige gewichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden, erfüllt. (T6)
  • 7 Ob 17/03f
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 17/03f
    Auch; Beisatz: Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches liegt vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (T7)
  • 3 Ob 164/02t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 164/02t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand. (T8)
  • 3 Ob 268/02m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 268/02m
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt unter anderem bereits die drohende Schädigung der Substanz des Mietgegenstands. (T9)
  • 5 Ob 145/04s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 145/04s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 62/04x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 62/04x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 Ob 51/06z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 51/06z
    Beis wie T1; Beisatz: Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit. (T10)
  • 6 Ob 269/09s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 269/09s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Der Aufhebungsgrund des „erheblich nachteiligen Gebrauchs" gemäß § 1118 erster Fall ABGB liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte oder länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen durch den Bestandnehmer wichtige ideelle oder wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht. (T10a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T10) auf (T10a) - Jänner 2011 (T10b)
    Bem: Hier: In der länger dauernden Benützung eines Ofens trotz Anschluss- und Aufstellungsmängel, weil ein Rauchfangkehrer trotz Hinweis nicht beigezogen und der Anschluss und die Aufstellung von einem Nichtfachmann durchgeführt wurde, und der daraus resultierenden Substanzgefährdung liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch. (T11)
  • 3 Ob 4/10z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 4/10z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T10a
  • 3 Ob 87/10f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 87/10f
    Auch
  • 2 Ob 165/11w
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 165/11w
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 164/11y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
    Auch
  • 7 Ob 199/11g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 199/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T12)
  • 2 Ob 23/13s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 23/13s
    Auch
  • 10 Ob 26/15v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 26/15v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T10a
  • 5 Ob 45/15a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 45/15a
    Auch
  • 3 Ob 5/17g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 5/17g
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 99/17k
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 99/17k
    Auch
  • 1 Ob 75/17m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 75/17m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 8 Ob 123/17x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 123/17x
  • 7 Ob 198/17v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 198/17v
    Auch
  • 7 Ob 53/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 53/18x
    Auch
  • 5 Ob 84/19t
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 84/19t
  • 8 Ob 84/20s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 Ob 84/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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