RS OGH 2021/3/9 12Os134/96, 11Os134/02, 15Os61/17k, 11Os22/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1996
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Norm

StPO §494a Abs3
  1. StPO § 494a heute
  2. StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 494a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 494a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 494a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 494a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 494a gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung hat nach § 494a Abs 3 StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt.Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung hat nach Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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