TE OGH 2021/3/9 11Os22/21a

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario J***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 3, Abs 5 SMG, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 62 Hv 86/20z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 14. Oktober 2020 (ON 25 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Bewährungshelfers Mag. (FH) Thurner und des Verteidigers Dr. Mamuzic zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario J***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 62 Hv 86/20z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 14. Oktober 2020 (ON 25 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Bewährungshelfers Mag. (FH) Thurner und des Verteidigers Dr. Mamuzic zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2020, GZ 62 Hv 86/20z-25, verletzt im Ausspruch über den Widerruf der zu AZ 66 Hv 3/19x dieses Gerichts gewährten bedingten Strafnachsicht § 494a Abs 3 erster Satz StPO.Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2020, GZ 62 Hv 86/20z-25, verletzt im Ausspruch über den Widerruf der zu AZ 66 Hv 3/19x dieses Gerichts gewährten bedingten Strafnachsicht Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Umfang aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, im Verfahren AZ 66 Hv 3/19x über den Widerruf zu entscheiden.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2019, GZ 66 Hv 3/19x-19, wurde Mario J***** wegen Suchtgiftdelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Für die mit drei Jahren bestimmte – und in der Folge auf fünf Jahre verlängerte (ON 37 in AZ 66 Hv 3/19x des Landesgerichts für Strafsachen Wien) – Probezeit wurde nach § 50 Abs 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 21) und ein Bewährungshelfer bestellt (ON 26). [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2019, GZ 66 Hv 3/19x-19, wurde Mario J***** wegen Suchtgiftdelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Für die mit drei Jahren bestimmte – und in der Folge auf fünf Jahre verlängerte (ON 37 in AZ 66 Hv 3/19x des Landesgerichts für Strafsachen Wien) – Probezeit wurde nach Paragraph 50, Absatz eins, StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 21) und ein Bewährungshelfer bestellt (ON 26).

[2]       Mit (gekürzt ausgefertigtem und rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2020, GZ 62 Hv 86/20z-25, wurde J***** wegen Vergehen nach dem SMG neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig (§ 494a Abs 4 StPO) fasste der Einzelrichter – soweit hier von Bedeutung – den Beschluss auf Widerruf der J***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2019, GZ 66 Hv 3/19x-19, gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht (ON 25 S 4). Vor dieser Entscheidung wurde der Bewährungshelfer nicht – auch nicht in Form der Einholung einer schriftlichen Äußerung oder durch (nicht aktenkundige) Verlesung einer vor kurzer Zeit (vgl hingegen ON 36 in AZ 66 Hv 3/19x des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in einem anderen Verfahren erstatteten Stellungnahme (vgl Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 8) – angehört (ON 25 S 1; zur unterbliebenen Ladung des Bewährungshelfers zur Hauptverhandlung siehe ON 14 S 2). Die Freiheitsstrafe wurde nach der Aktenlage noch nicht vollzogen. [2] Mit (gekürzt ausgefertigtem und rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2020, GZ 62 Hv 86/20z-25, wurde J***** wegen Vergehen nach dem SMG neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) fasste der Einzelrichter – soweit hier von Bedeutung – den Beschluss auf Widerruf der J***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2019, GZ 66 Hv 3/19x-19, gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht (ON 25 S 4). Vor dieser Entscheidung wurde der Bewährungshelfer nicht – auch nicht in Form der Einholung einer schriftlichen Äußerung oder durch (nicht aktenkundige) Verlesung einer vor kurzer Zeit vergleiche hingegen ON 36 in AZ 66 Hv 3/19x des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in einem anderen Verfahren erstatteten Stellungnahme vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 8) – angehört (ON 25 S 1; zur unterbliebenen Ladung des Bewährungshelfers zur Hauptverhandlung siehe ON 14 S 2). Die Freiheitsstrafe wurde nach der Aktenlage noch nicht vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2020, GZ 62 Hv 86/20z-25, mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[4]       Für den Fall des Widerrufs einer (hier:) bedingten Strafnachsicht hat gemäß § 494a Abs 3 StPO (unter anderem) zwingend die Anhörung des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Bewertung seiner Lebensführung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über sein künftiges Verhalten miteinfließt (RIS-Justiz RS0105926). Durch die Unterlassung der Anhörung des Bewährungshelfers vor der Entscheidung über den Widerruf der J***** gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht wurde § 494a Abs 3 erster Satz StPO verletzt. [4] Für den Fall des Widerrufs einer (hier:) bedingten Strafnachsicht hat gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO (unter anderem) zwingend die Anhörung des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Bewertung seiner Lebensführung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über sein künftiges Verhalten miteinfließt (RIS-Justiz RS0105926). Durch die Unterlassung der Anhörung des Bewährungshelfers vor der Entscheidung über den Widerruf der J***** gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht wurde Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO verletzt.

[5]            Ein nachteiliger Einfluss der Gesetzesverletzung ist nicht auszuschließen, weswegen sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Die entsprechende Entscheidungskompetenz kommt somit dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Stammverfahren zu (§ 495 Abs 1 StPO). [5] Ein nachteiliger Einfluss der Gesetzesverletzung ist nicht auszuschließen, weswegen sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Die entsprechende Entscheidungskompetenz kommt somit dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Stammverfahren zu (Paragraph 495, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E130974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00022.21A.0309.000

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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