TE OGH 1996/11/21 12Os134/96

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard J***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.März 1996, GZ 10 E Vr 575/96-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard J***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.März 1996, GZ 10 E römisch fünf r 575/96-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.März 1996, GZ 10 E Vr 575/96-9, mit dem die zu 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben (nunmehr weitergeführt zu 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) beschlossene bedingte Entlassung und die zu U 178/92 des Bezirksgerichtes Liezen gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurden, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO.Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.März 1996, GZ 10 E römisch fünf r 575/96-9, mit dem die zu 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben (nunmehr weitergeführt zu 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) beschlossene bedingte Entlassung und die zu U 178/92 des Bezirksgerichtes Liezen gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurden, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29.August 1991, GZ 19 E Vr 3/91-11, wurde Gerhard J***** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29.August 1991, GZ 19 E römisch fünf r 3/91-11, wurde Gerhard J***** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 16.September 1992, GZ 20 BE 87/92-3, wurde der Verurteilte am 16.Oktober 1992 aus der Strafhaft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen und ihm für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer bestellt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 10.März 1993, GZ U 178/92-4, wurde Gerhard J***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer dreimonatigen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 10.März 1993, GZ U 178/92-4, wurde Gerhard J***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem zugleich gefaßten Beschluß verlängerte das Bezirksgericht Liezen (nach Anhörung seines Bewährungshelfers - ON 4 des Aktes) die Probezeit der zu 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben verfügten bedingten Entlassung auf insgesamt fünf Jahre.

Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte Gerhard J***** in der Folge mit Urteil vom 29.März 1996, GZ 10 E Vr 575/96-9, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig. Gleichzeitig faßte es ua den Beschluß, die im Verfahren 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben (nunmehr fortgesetzt zu 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) beschlossene bedingte Entlassung und die zur AZ U 178/92 des Bezirksgerichtes Liezen gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wobei die Anhörung des zu AZ 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz neu bestellten Bewährungshelfers unterblieb.Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte Gerhard J***** in der Folge mit Urteil vom 29.März 1996, GZ 10 E römisch fünf r 575/96-9, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig. Gleichzeitig faßte es ua den Beschluß, die im Verfahren 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben (nunmehr fortgesetzt zu 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) beschlossene bedingte Entlassung und die zur AZ U 178/92 des Bezirksgerichtes Liezen gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wobei die Anhörung des zu AZ 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz neu bestellten Bewährungshelfers unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Generalprokuratur gegen diesen Beschluß erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die eine Gesetzesverletzung geltend macht und die Aufhebung des Beschlusses, insoweit Verfahrenserneuerung sowie die unverzügliche Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft anstrebt, ist teilweise berechtigt.

Im Sinne der Argumentation der Beschwerde trifft es zunächst zu, daß für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung nach § 494 a Abs 3 StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen hat, wodurch sichergestellt werden soll, daß die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befaßten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt. Die gerügte Gesetzesverletzung war sohin festzustellen.Im Sinne der Argumentation der Beschwerde trifft es zunächst zu, daß für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung nach Paragraph 494, a Absatz 3, StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen hat, wodurch sichergestellt werden soll, daß die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befaßten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt. Die gerügte Gesetzesverletzung war sohin festzustellen.

Soweit die Beschwerde aber aus diesem Verstoß gegen das Gesetz darüber hinaus die bezeichneten Konsequenzen ableitet, trägt sie hier aktuellen maßgebenden Faktoren nicht Rechnung:

Insbesondere darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Bewährungshelfer ungeachtet seiner Bestellung für die Dauer der (gesamten) Probezeit, die Betreuung seines Probanden - ersichtlich von irriger Nichtbeachtung der rite auf fünf Jahre verlängerten Probezeit geleitet - bereits im Jahre 1995 beendete und (ohne die dazu gebotene aufklärende Reaktion des Gerichtes) am 21.Dezember 1995 den Abschlußbericht (GZ 20 BE 3005/93-24) legte. Damit war aber eine Verbreiterung der für den Widerruf der bedingten Entlassung und der bedingten Strafnachsicht ausschlaggebenden Entscheidungsgrundlagen durch Anhörung des Bewährungshelfers, dessen Berichte die Nachstraftat vom 8.Februar 1996 geradezu erwarten ließen, mangels zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschlußfassung aktuellen Informationsstandes vorweg unzweifelhaft auszuschließen.

Da sich die unterbliebene Anhörung des Bewährungshelfers somit nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, konnte es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben, sodaß insgesamt spruchgemäß zu erkennen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00134.96.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19961121_OGH0002_0120OS00134_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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