TE OGH 2017/6/28 15Os61/17k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Doris R***** und einen Angeklagten wegen Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 55/16i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung vom 17. Oktober 2016, GZ 66 Hv 55/16i-71, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Konecny, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Doris R***** und einen Angeklagten wegen Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 55/16i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung vom 17. Oktober 2016, GZ 66 Hv 55/16i-71, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Konecny, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2016, GZ 66 Hv 55/16i-71, mit welchem die Doris R***** mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. März 2013, AZ 187 BE 17/13g, abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Mai 2013, AZ 22 Bs 154/13b, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, verletzt § 494a Abs 3 erster Satz StPO.Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2016, GZ 66 Hv 55/16i-71, mit welchem die Doris R***** mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. März 2013, AZ 187 BE 17/13g, abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Mai 2013, AZ 22 Bs 154/13b, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, verletzt Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 17. Oktober 2017 auf Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 23 BE 171/13t des Landesgerichts Krems an der Donau zu entscheiden.

Text

Gründe:

Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 18. März 2013, AZ 187 BE 17/13g, dies abgelehnt hatte, wurde in Stattgebung der Beschwerde der Verurteilten mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Mai 2013, AZ 22 Bs 154/13b, die bedingte Entlassung der Doris R***** aus – jeweils wegen Suchtmitteldelinquenz ausgesprochenen – Freiheitsstrafen zum 30. Mai 2013 angeordnet. Für die mit drei Jahren bestimmte Probezeit wurde nach § 50 Abs 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 16 in AZ 23 BE 171/13t des Landesgerichts Krems an der Donau). In der Folge wurde eine Bewährungshelferin bestellt (ON 21 in AZ 23 BE 171/13t des Landesgerichts Krems an der Donau).Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 18. März 2013, AZ 187 BE 17/13g, dies abgelehnt hatte, wurde in Stattgebung der Beschwerde der Verurteilten mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Mai 2013, AZ 22 Bs 154/13b, die bedingte Entlassung der Doris R***** aus – jeweils wegen Suchtmitteldelinquenz ausgesprochenen – Freiheitsstrafen zum 30. Mai 2013 angeordnet. Für die mit drei Jahren bestimmte Probezeit wurde nach Paragraph 50, Absatz eins, StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 16 in AZ 23 BE 171/13t des Landesgerichts Krems an der Donau). In der Folge wurde eine Bewährungshelferin bestellt (ON 21 in AZ 23 BE 171/13t des Landesgerichts Krems an der Donau).

Im Verfahren AZ 64 Hv 78/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde R***** mit Urteil vom 22. September 2015 rechtskräftig der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB schuldig erkannt und über sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 54 in AZ 66 Hv 55/16i des Landesgerichts für Strafsachen Wien).Im Verfahren AZ 64 Hv 78/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde R***** mit Urteil vom 22. September 2015 rechtskräftig der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und über sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 54 in AZ 66 Hv 55/16i des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

Mit unbekämpft gebliebenem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2016, GZ 66 Hv 55/16i-71, wurde die Genannte wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter einem widerrief das Gericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die „mit Beschluss des Landesgerichts Krems vom 14. Mai 2013, 23 BE 171/13t“ (richtig: Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. März 2013, AZ 187 BE 17/13g, abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Mai 2013, AZ 22 Bs 154/13b) gewährte bedingte Entlassung. Vor dieser Entscheidung wurde die Bewährungshelferin nicht – auch nicht in Form der Einholung einer schriftlichen Äußerung (vgl Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 8) – angehört (Aktenvermerk vom 20. Oktober 2016, ON 77 in AZ 66 Hv 55/16i des Landesgerichts für Strafsachen Wien).Mit unbekämpft gebliebenem und gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2016, GZ 66 Hv 55/16i-71, wurde die Genannte wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter einem widerrief das Gericht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die „mit Beschluss des Landesgerichts Krems vom 14. Mai 2013, 23 BE 171/13t“ (richtig: Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. März 2013, AZ 187 BE 17/13g, abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Mai 2013, AZ 22 Bs 154/13b) gewährte bedingte Entlassung. Vor dieser Entscheidung wurde die Bewährungshelferin nicht – auch nicht in Form der Einholung einer schriftlichen Äußerung vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 8) – angehört (Aktenvermerk vom 20. Oktober 2016, ON 77 in AZ 66 Hv 55/16i des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2016 § 494a Abs 3 erster Satz StPO.Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2016 Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO.

Für den Fall des Widerrufs einer (hier:) bedingten Entlassung hat gemäß § 494a Abs 3 StPO unter anderem zwingend die Anhörung des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung seiner Lebensführung nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über sein künftiges Verhalten miteinfließt (RIS-Justiz RS0105926). Gegen diese Bestimmung hat das Gericht durch die Unterlassung der Anhörung der Bewährungshelferin der Doris R***** vor seiner Entscheidung über den Widerruf ihrer bedingten Entlassung verstoßen.Für den Fall des Widerrufs einer (hier:) bedingten Entlassung hat gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO unter anderem zwingend die Anhörung des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung seiner Lebensführung nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über sein künftiges Verhalten miteinfließt (RIS-Justiz RS0105926). Gegen diese Bestimmung hat das Gericht durch die Unterlassung der Anhörung der Bewährungshelferin der Doris R***** vor seiner Entscheidung über den Widerruf ihrer bedingten Entlassung verstoßen.

Ein nachteiliger Einfluss der Gesetzesverletzung für die Verurteilte ist nicht auszuschließen. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Ein nachteiliger Einfluss der Gesetzesverletzung für die Verurteilte ist nicht auszuschließen. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00061.17K.0628.000

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten