Norm
JN §55Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des § 501 ZPO im Zusammenhang mit § 55 Abs 5 JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" in § 55 Abs 1 JN) vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Ob die entsprechenden Klagsbehauptungen zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang durch Feststellung des Erstgerichts gedeckt sind oder nicht, ist daher für diese Frage unerheblich.Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des Paragraph 501, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 55, Absatz 5, JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" in Paragraph 55, Absatz eins, JN) vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Ob die entsprechenden Klagsbehauptungen zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang durch Feststellung des Erstgerichts gedeckt sind oder nicht, ist daher für diese Frage unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025