TE OGH 2024/1/24 7Ob123/23y

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Veröffentlicht am 24.01.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Metztler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei G* KG, *, vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 140.122,39 EUR sA, über die (außerordentliche) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2023, GZ 2 R 63/23g-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Jänner 2023, GZ 38 Cg 42/22x-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

         I. Die außerordentliche Revision wird hinsichtlich der Klagsforderungen von 41.539,09 EUR sA, 36.679,15 EUR sA und 44.090,71 EUR sA gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. römisch eins. Die außerordentliche Revision wird hinsichtlich der Klagsforderungen von 41.539,09 EUR sA, 36.679,15 EUR sA und 44.090,71 EUR sA gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

         II. Die Revision wird hinsichtlich der Klagsforderungen von 8.669,28 EUR sA und 9.144,16 EUR sA zurückgewiesen. römisch zwei. Die Revision wird hinsichtlich der Klagsforderungen von 8.669,28 EUR sA und 9.144,16 EUR sA zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.919,66 EUR (darin enthalten  486,61 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 140.122,39 EUR sA. Die Beklagte schulde diesen Betrag aufgrund von Transportschäden aus fünf verschiedenen Transportverträgen. Die Transporte wurden zwischen Juni 2016 und November 2018 durchgeführt.

[2]            Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung gemäß Art 32 Abs 1 CMR ab. [2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR ab.

[3]            Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.

[4]            Die Forderungen aus den einzelnen Transportverträgen sind nicht nach § 55 JN zusammenzurechnen (vgl dazu den Rückstellungsbeschluss vom 30. 8. 2023). Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nach Rückstellung – nachträglich hinsichtlich der Klagsforderungen von 8.669,28 EUR sA und 9.144,16 EUR sA zu. [4] Die Forderungen aus den einzelnen Transportverträgen sind nicht nach Paragraph 55, JN zusammenzurechnen vergleiche dazu den Rückstellungsbeschluss vom 30. 8. 2023). Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nach Rückstellung – nachträglich hinsichtlich der Klagsforderungen von 8.669,28 EUR sA und 9.144,16 EUR sA zu.

[5]            Hinsichtlich der Klagsforderungen von 41.539,09 EUR sA, 36.679,15 EUR sA und 44.090,71 EUR sA erhebt die Klägerin eine außerordentliche Revision.

Rechtliche Beurteilung

[6]            Die Klägerin zeigt mit ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Da sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die – gleichermaßen für die Zurückweisung des als außerordentliches Rechtsmittel zu behandelnden Teils der Revision geltende – Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): [6] Die Klägerin zeigt mit ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Da sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die – gleichermaßen für die Zurückweisung des als außerordentliches Rechtsmittel zu behandelnden Teils der Revision geltende – Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[7]                     1. Gemäß Art 32 Abs 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung – soweit hier von Interesse – in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei (behaupteter) Beschädigung gemäß Art 32 Abs 1 lit a CMR mit dem Tag der Ablieferung des Gutes. [7] 1. Gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung – soweit hier von Interesse – in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei (behaupteter) Beschädigung gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR mit dem Tag der Ablieferung des Gutes.

[8]                     2. Gemäß Art 32 Abs 2 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigelegten Belege zurücksendet. [8] 2. Gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigelegten Belege zurücksendet.

[9]            2.1. Eine Schadensreklamation iSd Art 32 Abs 2 erster Satz CMR setzt voraus, dass der Frachtführer mit ihr für Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird. Das bedeutet, der Frachtführer muss auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Erforderlich ist die unmissverständliche Klarstellung, dass er für die Schäden am Transportgut auch einstehen soll, also eine Erklärung, aus der er seine Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller entnehmen kann. Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann (RS0074017, 1 Ob 516/94; 7 Ob 8/98x). [9] 2.1. Eine Schadensreklamation iSd Artikel 32, Absatz 2, erster Satz CMR setzt voraus, dass der Frachtführer mit ihr für Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird. Das bedeutet, der Frachtführer muss auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Erforderlich ist die unmissverständliche Klarstellung, dass er für die Schäden am Transportgut auch einstehen soll, also eine Erklärung, aus der er seine Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller entnehmen kann. Die schriftliche Reklamation gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann (RS0074017, 1 Ob 516/94; 7 Ob 8/98x).

[10]                    2.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Klägerin jeweils übermittelten Zusammenstellungen der einzelnen Schadensfälle an den Sachverständigen der Transportversicherung – die auch gar nicht an die Frachtführerin gerichtet sind – seien keine unmissverständliche Einforderung von Ersatzansprüchen gegen die Beklagte als Frachtführerin, hält sich im Rahmen der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

[11]       3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [11] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[12]       4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [12] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E140476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00123.23Y.0124.000

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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