RS OGH 2024/1/24 1Ob516/94; 7Ob8/98x; 7Ob268/08z; 7Ob123/23y

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

CMR Art32 Abs2

Rechtssatz

Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Der Reklamationsempfänger muss auf das Bestehen von Schäden am Transport und auf seine Inanspruchnahme hingewiesen werden. Die Nennung eines Forderungsbetrages ist nicht nötig.Die schriftliche Reklamation gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. Der Reklamationsempfänger muss auf das Bestehen von Schäden am Transport und auf seine Inanspruchnahme hingewiesen werden. Die Nennung eines Forderungsbetrages ist nicht nötig.

Entscheidungstexte

  • RS0074017">1 Ob 516/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 516/94
  • RS0074017">7 Ob 8/98x
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 8/98x
    Vgl; Beisatz: Der Frachtführer muss in der Reklamation auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Erforderlich ist weiters die unmissverständliche Klarstellung, dass er für die Schäden einstehen soll. (T1)
  • RS0074017">7 Ob 268/08z
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 268/08z
    Vgl
  • RS0074017">7 Ob 123/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 123/23y
    nur: Die schriftliche Reklamation gemäß Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074017

Im RIS seit

29.08.1994

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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