- RS0108345">14 Os 61/97
- RS0108345">15 Os 107/97
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 107/97
Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz). (T1)
- RS0108345">14 Os 19/04
Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen. (T2)
- RS0108345">15 Os 10/09y
Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung nach
§ 390a Abs 1 StPO. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat es unterlassen, den Antragsteller zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten. (T3)
Beisatz: Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an. (T4)
- RS0108345">15 Os 54/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm
§ 8a Abs 1 MedienG iVm
§ 292 StPO). (T5)
- RS0108345">15 Os 53/11z
Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd § 390a Abs 1 erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T6)
Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm
§ 14 Abs 3 MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (
§ 292 StPO). (T7)
- RS0108345">15 Os 52/10a
Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 52/10a
Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Privatanklägers (bzw Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach
§ 8a MedienG) für die Kosten des Erneuerungsverfahrens scheidet nur dann aus, wenn der - lediglich infolge einer aufgrund der vorrangig zu behandelnden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgten Kassation - nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung gänzlich erfolglos geblieben wäre. (T8)
- RS0108345">15 Os 152/11h
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 152/11h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- RS0108345">15 Os 75/13p
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 75/13p
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass der Erneuerungsantrag vorliegend (bloß) die Möglichkeit eröffnet, der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zu verleihen, begründet keine Kostenersatzpflicht. (T9)
- RS0108345">15 Os 70/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 70/13b
Auch; Beis wie T8
- RS0108345">15 Os 63/13y
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 63/13y
Auch; Beis wie T8
- RS0108345">15 Os 29/15a
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 29/15a
Auch; Beisatz: Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. (T10)
- RS0108345">15 Os 154/14g
Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 154/14g
Auch; Beis wie T6
- RS0108345">15 Os 115/14x
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 115/14x
Auch
- RS0108345">14 Os 144/15f
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
Auch
- RS0108345">12 Os 119/16s
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 119/16s
Auch
- RS0108345">13 Os 18/17x
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 13 Os 18/17x
Auch; nur T2
- RS0108345">12 Os 65/17a
Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 65/17a
Auch
- RS0108345">13 Os 23/17g
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 23/17g
Vgl; nur T2
- RS0108345">15 Os 48/20b
Vgl; Beis nur wie T10
- RS0108345">12 Os 142/23h
Entscheidungstext OGH 11.01.2024 12 Os 142/23h
vgl; Beisatz wie T10
- RS0108345">15 Os 153/24z
Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 153/24z
vgl