RS OGH 1997/6/3 14Os61/97, 15Os107/97 (15Os108/97), 14Os19/04, 15Os10/09y, 15Os54/11x, 15Os53/11z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
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Norm

StPO §390a Abs1

Rechtssatz

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz); dies alles unabhängig davon, ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er nach dem 1.Halbsatz des § 390a StPO zu haften hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 61/97
    Entscheidungstext OGH 03.06.1997 14 Os 61/97
  • 15 Os 107/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 107/97
    Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz). (T1)
  • 14 Os 19/04
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 19/04
    Auch; nur: Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen. (T2)
  • 15 Os 10/09y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2009 15 Os 10/09y
    Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung nach § 390a Abs 1 StPO. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat es unterlassen, den Antragsteller zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten. (T3)
    Beisatz: Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an. (T4)
  • 15 Os 54/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 54/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG iVm § 292 StPO). (T5)
  • 15 Os 53/11z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 53/11z
    Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd § 390a Abs 1 erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T6)
    Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (§ 292 StPO). (T7)
  • 15 Os 52/10a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 52/10a
    Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Privatanklägers (bzw Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG) für die Kosten des Erneuerungsverfahrens scheidet nur dann aus, wenn der - lediglich infolge einer aufgrund der vorrangig zu behandelnden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgten Kassation - nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung gänzlich erfolglos geblieben wäre. (T8)
  • 15 Os 152/11h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 152/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 15 Os 75/13p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 75/13p
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass der Erneuerungsantrag vorliegend (bloß) die Möglichkeit eröffnet, der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zu verleihen, begründet keine Kostenersatzpflicht. (T9)
  • 15 Os 70/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 70/13b
    Auch; Beis wie T8
  • 15 Os 63/13y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 63/13y
    Auch; Beis wie T8
  • 15 Os 29/15a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 29/15a
    Auch; Beisatz: Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. (T10)
  • 15 Os 154/14g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 154/14g
    Auch; Beis wie T6
  • 15 Os 115/14x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 115/14x
    Auch
  • 14 Os 144/15f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
    Auch
  • 12 Os 119/16s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 119/16s
    Auch
  • 13 Os 18/17x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 13 Os 18/17x
    Auch; nur T2
  • 12 Os 65/17a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 65/17a
    Auch
  • 13 Os 23/17g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 23/17g
    Vgl; nur T2
  • 15 Os 48/20b
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 48/20b
    Vgl; Beis nur wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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