TE OGH 2009/2/18 15Os10/09y

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Joseph Antony D***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen § 7b MedienG, AZ 094 Hv 41/06x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Jänner 2008, AZ 18 Bs 271/07w, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, sowie des Vertreters der Antragsgegnerin Dr. Rami zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2008, AZ 18 Bs 271/07w, verletzt durch die Unterlassung einer Verpflichtung des Antragstellers Joseph Antony D***** zum Ersatz der auf seine ganz erfolglos gebliebene Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.

Der genannte Beschluss wird dahin ergänzt, dass dem Antragsteller Joseph Antony D***** der Ersatz der auf seine ganz erfolglos gebliebene Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wird.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Joseph Antony D***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen § 7b MedienG wurde die Antragsgegnerin als Medieninhaberin der Zeitung „H*****" mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2006, GZ 094 Hv 41/06x-7, zur Zahlung einer Entschädigung sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

Im Verfahren zur Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 MedienG wies das Erstgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 (ON 52) zum einen die Anträge der Antragsgegnerin auf Nachsicht der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Juli 2007, AZ 18 Bs 117/07y (ON 32 des Hv-Aktes), und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2007 (ON 33) auferlegten, noch nicht gezahlten Geldbußen ab; zum anderen sprach die Erstrichterin dem Antragsteller über dessen Antrag in Ansehung der im Zeitraum vom 17. August 2007 bis einschließlich 19. Oktober 2007 veröffentlichten Ausgaben der periodischen Druckschrift „H*****" Geldbußen von jeweils 300 Euro, insgesamt 13.800 Euro zu.

Mit Beschluss vom 14. Jänner 2008, AZ 18 Bs 271/07w (ON 61 des Hv-Aktes), gab das Oberlandesgericht Wien den gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht Folge. Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 20 MedienG verpflichtete es die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. Eine Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde folgende Gesetzesverletzung auf:

Nach § 390a Abs 1 StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind (erster Satz). Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (zweiter Satz leg cit).

Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. Die besonderen Kosten des Verfahrens über ihr erfolgloses Rechtsmittel haben Privatankläger und Privatbeteiligter unabhängig davon zu ersetzen, ob auch der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8, 10). Im vorliegenden Fall hat es das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht unterlassen, den Antragsteller zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Beschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten.

Diese Gesetzesverletzung gereicht der Antragsgegnerin zum Nachteil. Die Gesetzesverletzung war daher festzustellen und darüber hinaus der angefochtene Beschluss im gebotenen Ausspruch - ungeachtet des damit für den Antragsteller verbundenen Nachteils - zu ergänzen (vgl Ratz WK-StPO § 292 Rz 29; 15 Os 174/08i).

Anmerkung

E9004015Os10.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00010.09Y.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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