Norm
ABGB §879 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
quota litisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111489Im RIS seit
25.03.1999Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024