Norm
JN §58 Abs1Rechtssatz
Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht.Eine Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht.
Anmerkung
vgl auch RS0125623.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111964Im RIS seit
25.06.1999Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026