RS OGH 2025/9/25 5Ob152/99k; 7Ob257/08g; 9Ob52/09a; 4Ob197/09p; 2Ob68/09b; 10Ob33/10s; 6Ob3/12b; 9Ob

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

JN §58 Abs1
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht.Eine Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht.

Anmerkung

vgl auch RS0125623.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111964

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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