TE OGH 2014/10/23 2Ob169/14p

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin E***** H*****, vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beklagten DI W***** H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlicher Revision“ des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2014, GZ 45 R 144/14f-105, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Februar 2014, GZ 4 C 26/10x-98, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten - ihrem geschiedenen Ehegatten - Unterhalt für die Monate Mai 2010 bis Juni 2011 in Gesamthöhe von 11.222,82 EUR.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 7.832,76 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 3.390,06 EUR sA ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ des Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; maßgeblich ist vielmehr der strittige Betrag (2 Ob 12/13y mwN).Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; maßgeblich ist vielmehr der strittige Betrag (2 Ob 12/13y mwN).

Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird die Vorlage an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird die Vorlage an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

         Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E109386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00169.14P.1023.000

Im RIS seit

10.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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