Norm
JN §58 Abs1Rechtssatz
Als wiederkehrende Leistungen werden solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Wohnungs-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussrechte fallen nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125623Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023