RS OGH 2023/4/25 2Ob68/09b; 1Ob67/23v

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Norm

JN §58 Abs1
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Als wiederkehrende Leistungen werden solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Wohnungs-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussrechte fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125623

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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