Norm
ABGB §509Rechtssatz
Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach Paragraph 58, JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des Paragraph 15, KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011827Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013