TE OGH 2021/6/22 1Ob117/21v

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*****, geboren ***** 2006, der mj M*****, geboren ***** 2008, und der mj A*****, geboren ***** 2012, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters ***** T*****, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 2021, GZ 48 R 195/20m-97, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 14. August 2020, GZ 38 Pu 64/15z-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht

zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]            Aufgrund eines Antrags des Vaters auf Herabsetzung bzw Feststellung des Entfalls seiner Unterhaltspflicht sowie von Anträgen der Kinder auf Unterhaltserhöhung setzte das Erstgericht den monatlichen Unterhalt des Sohnes für den Zeitraum 1. 4. 2019 bis 31. 12. 2019 mit 385 EUR und für den 1. 1. 2020 bis 30. 4. 2020 mit 389 EUR fest; ab 1. 5. 2020 stehe ihm gegenüber seinem Vater kein (Geld-)Unterhaltsanspruch mehr zu. Den laufenden monatlichen Unterhalt der älteren Tochter setzte das Erstgericht mit 380 EUR fest, jenen der jüngeren Tochter mit 315 EUR.

[2]            Dagegen erhob der Vater Rekurs, mit dem er die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin begehrte, dass er ab 1. 4. 2019 für kein Kind Unterhalt zu leisten habe.

[3]       Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.

[4]       Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Vaters, welches das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

[5]       Dies entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

[6]       1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[7]            2. Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN. Er bestimmt sich beim

Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen

Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen; bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353 [insb T1]). Sind hingegen nur Unterhaltsansprüche für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum strittig, erfolgt die Bewertung nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung, sondern mit dem konkret strittigen Betrag (vgl RS0111964 [T3]; RS0046547 [T1]).

[8]            3. Der Vater strebte in zweiter Instanz einen Entfall seiner Unterhaltspflicht für seinen Sohn für den Zeitraum vom 1. 4. 2019 bis zum 31. 12. 2019 von monatlich 385 EUR und für den Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis zum 30. 4. 2020 von monatlich 380 EUR an. Der Wert des Entscheidungsgegenstands betrug daher 4.985 EUR. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung für seine beiden Töchter strebte er einen Entfall seiner Unterhaltspflicht ab dem 1. 4. 2019 an. Ausgehend von einem vom Erstgericht festgesetzten laufenden Unterhalt der älteren Tochter von monatlich 380 EUR und der jüngeren Tochter von 315 EUR ergibt sich für diese ein Wert des Entscheidungsgegenstands von 13.680 EUR (380 EUR x 36) bzw 11.340 EUR (315 EUR x 36). Eine Zusammenrechnung findet entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht statt, vielmehr ist der Wert des Entscheidungsgegenstands im

Unterhaltsverfahren für jedes Kind einzeln zu beurteilen (vgl RS0112656).

[9]       4. Da dieser bei keinem Kind 30.000 EUR überstieg, kommt ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs des Vaters nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es dessen Eingabe als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (vgl RS0109505).

Textnummer

E132349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00117.21V.0622.000

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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