RS OGH 2024/10/28 2Ob267/25; 2Ob64/86; 7Ob257/08g; 9Ob52/09a; 4Ob197/09p; 2Ob119/09b; 2Ob60/09a; 10O

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Veröffentlicht am 21.04.1925
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Norm

JN §58
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird von wiederkehrenden Leistungen lediglich ein Teilbetrag eingeklagt, ist dieser für den Streitwert maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046547

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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