- RS0112166">1 Ob 63/99t
- RS0112166">7 Ob 178/99y
nur: Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. (T1)
Beisatz: Die vom Berufungsgericht durchzuführende Stichhältigkeitsprüfung hat sich mit den im Antrag gebrauchten Argumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen. (T2)
- RS0112166">3 Ob 125/99z
Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach
§ 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste. (T3)
- RS0112166">7 Ob 166/01i
Auch; nur T1; Beis wie T2
- RS0112166">1 Ob 120/01f
Beis wie T2
- RS0112166">7 Ob 33/01f
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen
§ 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen
§ 508 Abs 3 ZPO. (T4)
- RS0112166">7 Ob 215/02x
Vgl auch; Beisatz: Die Stichhaltigkeitsprüfung eines Abänderungsantrages liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichtes zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in
§ 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen. (T5)
Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Verfahrensmangels zweiter Instanz in der Revision. (T6)
- RS0112166">7 Ob 251/02s
Auch; Beisatz: Die Begründung muss konkret aufzeigen, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll. (T7)
- RS0112166">1 Ob 185/03t
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Stichhältigkeit zu prüfen. (T8)
- RS0112166">2 Ob 54/05p
Auch
- RS0112166">3 Ob 175/05i
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Demnach hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob zumindest einer der für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführten Gründe zutrifft. (T9)
- RS0112166">2 Ob 6/08h
Vgl auch; nur T1
- RS0112166">6 Ob 79/08y
- RS0112166">6 Ob 208/08v
Beisatz: Der bloße Umstand, dass die beklagte Partei eine Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus. (T10)
- RS0112166">5 Ob 31/10k
Auch; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T11)
- RS0112166">2 Ob 13/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
Auch; nur T1; Beis wie T2
- RS0112166">6 Ob 12/14d
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 12/14d
Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach
§ 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T12)
- RS0112166">9 Ob 17/14m
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 17/14m
Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T13)
- RS0112166">1 Ob 166/14i
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 166/14i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8
- RS0112166">5 Ob 220/14k
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 220/14k
Auch
- RS0112166">1 Ob 68/16f
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. (T14)
- RS0112166">1 Ob 81/17v
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 81/17v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T14
- RS0112166">1 Ob 150/18t
nur T1; Beis wie T9; Beis wie T14
- RS0112166">6 Ob 207/18m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
- RS0112166">9 Ob 83/18y
Auch
- RS0112166">5 Ob 91/19x
Auch; Beis wie T2
- RS0112166">6 Ob 70/20t
Beis wie T10
- RS0112166">8 ObA 67/22v
Vgl; Beis wie T10
- RS0112166">2 Ob 126/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.07.2025 2 Ob 126/25f
nur T1