TE OGH 2020/5/20 6Ob70/20t

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1. R***** F*****, 2. B***** F*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2020, GZ 22 R 347/19m-24, womit über die Berufungen sämtlicher Streitteile das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 26. September 2019, GZ 3 C 59/19m-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nachträglich gemäß § 508 ZPO die Revision mit der Begründung zugelassen, aufgrund der massiven Vorwürfe des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe nicht aufgrund der Aktenlage entschieden, sehe es sich dazu veranlasst, auch dem Höchstgericht eine Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als „von vornherein völlig aussichtslos“ ansieht (RS0112166). Der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelwerber eine

Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus (6 Ob 208/08v = RS0112166 [T10]). Nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit kann die Zulässigkeit der Revision begründen (RS0043265; RS0043347 [T9]); der Rechtsmittelwerber hat die Relevanz einer solchen Aktenwidrigkeit, also deren Entscheidungswesentlichkeit und Eignung, eine unrichtige Entscheidung zu bewirken, darzustellen, sofern sie nicht offenkundig ist (vgl RS0042155 [T1, T2]; RS0042762 [T7, T8]). Dies ist dem Revisionswerber im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E128537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00070.20T.0520.000

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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