Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe § 246 Abs 1 sowie § 325 Abs 1 StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (§ 248 Abs 4 StPO).Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe Paragraph 246, Absatz eins, sowie Paragraph 325, Absatz eins, StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4, StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (Paragraph 248, Absatz 4, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113446Im RIS seit
12.05.2000Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025