Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * H* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Februar 2024, GZ 37 Hv 89/19a-147, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * H* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Februar 2024, GZ 37 Hv 89/19a-147, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * H* des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (II./ und III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * H* des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (römisch zwei./ und römisch drei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in * und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) in Ansehung schweren Betrugs (US 11) [2] Danach hat er in * und andernorts gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) in Ansehung schweren Betrugs (US 11)
II./ von August 2017 bis 19. September 2017 * K* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorfinanzierung für Ankäufe von Mietfahrzeugen zu übernehmen, zu Handlungen in Form der Überlassung von im Urteil einzeln angeführten (1./ bis 4./) Mietanzahlungen von Kunden in Gesamthöhe von 34.414,29 Euro verleitet, die diese in den dort genannten Beträgen am Vermögen schädigten;römisch zwei./ von August 2017 bis 19. September 2017 * K* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorfinanzierung für Ankäufe von Mietfahrzeugen zu übernehmen, zu Handlungen in Form der Überlassung von im Urteil einzeln angeführten (1./ bis 4./) Mietanzahlungen von Kunden in Gesamthöhe von 34.414,29 Euro verleitet, die diese in den dort genannten Beträgen am Vermögen schädigten;
III./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit K* von November 2017 bis Ende März 2018 im Urteil einzeln angeführte Kunden (1./ bis 14./) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe gegen Leistung einer Mietanzahlung ein bestimmtes Fahrzeug zu bestellen und zu einem günstigen Preis an sie zu vermieten sowie die solcherart geleistete Anzahlung durch eine Versicherung, ein Wertpapierpaket und eine Treuhandschaft zu besichern, zu Handlungen in Form von Überweisungen in Gesamthöhe von 242.352,80 Euro verleitet, die diese in den dort genannten Beträgen am Vermögen schädigten.römisch drei./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit K* von November 2017 bis Ende März 2018 im Urteil einzeln angeführte Kunden (1./ bis 14./) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe gegen Leistung einer Mietanzahlung ein bestimmtes Fahrzeug zu bestellen und zu einem günstigen Preis an sie zu vermieten sowie die solcherart geleistete Anzahlung durch eine Versicherung, ein Wertpapierpaket und eine Treuhandschaft zu besichern, zu Handlungen in Form von Überweisungen in Gesamthöhe von 242.352,80 Euro verleitet, die diese in den dort genannten Beträgen am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des H* schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des H* schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall; zum Erfordernis exakter Bezeichnung der Fundstelle bei umfangreichem Aktenmaterial siehe RIS-Justiz RS0124172 [T4, T8, T9]) zuwider standen in der Hauptverhandlung durch Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO (RIS-Justiz RS0127712; zum Vorhalt gegenüber dem Angeklagten siehe hingegen RIS-Justiz RS0113446 [T3]) vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO; ON 146 S 5 f) Urkunden in Form eines E-Mails des * Ko*, eines Schreibens des Beschwerdeführers an diesen sowie entsprechender WhatsApp-Konversation sowie die damit in Zusammenhang stehenden Angaben des H* den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0118316 [T1, T7 und T8]). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall; zum Erfordernis exakter Bezeichnung der Fundstelle bei umfangreichem Aktenmaterial siehe RIS-Justiz RS0124172 [T4, T8, T9]) zuwider standen in der Hauptverhandlung durch Vortrag gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO (RIS-Justiz RS0127712; zum Vorhalt gegenüber dem Angeklagten siehe hingegen RIS-Justiz RS0113446 [T3]) vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; ON 146 S 5 f) Urkunden in Form eines E-Mails des * Ko*, eines Schreibens des Beschwerdeführers an diesen sowie entsprechender WhatsApp-Konversation sowie die damit in Zusammenhang stehenden Angaben des H* den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0118316 [T1, T7 und T8]).
[5] Denn die Tatrichter verwarfen in ausführlicher Beweiswürdigung die leugnende Verantwortung des H* – auch unter Bezugnahme auf dessen Angaben, selbst betrogen worden zu sein, – als Schutzbehauptung und gingen – von der Beschwerde selbst zugestanden – dabei von kollusivem Zusammenwirken mit Ko* aus (US 12, 17 bis 19).
[6] Mit dem Hinweis auf das anhand dieser Beweisergebnisse indizierte Fehlen der subjektiven Tatseite übt die Beschwerde bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [6] Mit dem Hinweis auf das anhand dieser Beweisergebnisse indizierte Fehlen der subjektiven Tatseite übt die Beschwerde bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[7] Die weitere Mängelrüge vernachlässigt mit dem Einwand, die unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnisse würden eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Finanzierung der Fahrzeuge zuständig gewesen sei, den in den entscheidenden Tatsachen (siehe aber RIS-Justiz RS0117499 und RS0106268) gelegenen Bezugspunkt.
[8] Die erstgerichtliche Annahme kollusiven Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Ko* macht – entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die insofern neuerlich keine erhebliche Tatsache anspricht, – auch die Erörterung der Angaben des Mitangeklagten K* sowie der Zeugen * He*, * M* und * B* zur Rolle des Ko* als eigentlichem Finanzierer entbehrlich. [8] Die erstgerichtliche Annahme kollusiven Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Ko* macht – entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), die insofern neuerlich keine erhebliche Tatsache anspricht, – auch die Erörterung der Angaben des Mitangeklagten K* sowie der Zeugen * He*, * M* und * B* zur Rolle des Ko* als eigentlichem Finanzierer entbehrlich.
[9] Das erkennende Gericht ist nämlich nicht dazu verhalten, alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf hin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen; es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht (wie hier) im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (vgl RIS-Justiz RS0098377 [T20, T21]). [9] Das erkennende Gericht ist nämlich nicht dazu verhalten, alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf hin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen; es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht (wie hier) im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen vergleiche RIS-Justiz RS0098377 [T20, T21]).
[10] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden nach dem Inhalt des (unbeanstandeten) Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Verhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2024 (einverständlich) vorgetragen (§ 252 Abs 2a StPO; ON 146 S 5 f). [10] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden nach dem Inhalt des (unbeanstandeten) Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Verhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2024 (einverständlich) vorgetragen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO; ON 146 S 5 f).
[11] Wird (wie hier) nach Maßgabe des § 252 Abs 2a StPO auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von in § 252 Abs 1 bzw Abs 2 StPO genannten Schriftstücken verzichtet, ist der Inhalt des nach dem ungerügten Protokoll gar wohl erfolgten, die Vorlesung substituierenden Vortrags einer nachträglichen Kritik aus Z 5 entzogen (RIS-Justiz RS0111533; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460). [11] Wird (wie hier) nach Maßgabe des Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von in Paragraph 252, Absatz eins, bzw Absatz 2, StPO genannten Schriftstücken verzichtet, ist der Inhalt des nach dem ungerügten Protokoll gar wohl erfolgten, die Vorlesung substituierenden Vortrags einer nachträglichen Kritik aus Ziffer 5, entzogen (RIS-Justiz RS0111533; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460).
[12] Dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel trotz dieses Referats (ON 146 S 5 f; siehe dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 462) auf gar keine Art vorgekommen wären (RIS-Justiz RS0111533 [T7]), wird von der Rüge ebenso wenig vorgebracht. [12] Dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel trotz dieses Referats (ON 146 S 5 f; siehe dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 462) auf gar keine Art vorgekommen wären (RIS-Justiz RS0111533 [T7]), wird von der Rüge ebenso wenig vorgebracht.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E143191European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00082.24H.1209.000Im RIS seit
08.01.2025Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025