Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Haben beide Teile auf die tatsächliche Verlesung beziehungsweise Vorführung von in § 252 Abs 1 beziehungsweise Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücken beziehungsweise Aufzeichnungen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen. Für eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) einer auf die Missachtung der Förmlichkeit des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) bedarf es der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung (beziehungsweise Vorführung) nicht verzichtet worden ist (WK-StPO § 281 Rz 460).Haben beide Teile auf die tatsächliche Verlesung beziehungsweise Vorführung von in Paragraph 252, Absatz eins, beziehungsweise Absatz 2, StPO bezeichneten Schriftstücken beziehungsweise Aufzeichnungen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen. Für eine deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO) einer auf die Missachtung der Förmlichkeit des Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bedarf es der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung (beziehungsweise Vorführung) nicht verzichtet worden ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 460).
Entscheidungstexte