Norm
StGB §29Rechtssatz
Nimmt das Schöffengericht drei je für sich nach § 129 StGB qualifizierte Taten (Einbruchsdiebstähle) als gegeben an, so wird Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozessförmig geltend gemacht, wenn nur die Begehungsweise einer dieser Taten durch Einbruch als unzureichend begründet gerügt wird, weil eine solche Feststellung die nach § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht beeinflusst und damit nicht entscheidend ist.Nimmt das Schöffengericht drei je für sich nach Paragraph 129, StGB qualifizierte Taten (Einbruchsdiebstähle) als gegeben an, so wird Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht prozessförmig geltend gemacht, wenn nur die Begehungsweise einer dieser Taten durch Einbruch als unzureichend begründet gerügt wird, weil eine solche Feststellung die nach Paragraph 29, StGB zu bildende Subsumtionseinheit (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht beeinflusst und damit nicht entscheidend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113903Im RIS seit
18.08.2000Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026