RS OGH 2000/7/19 13Os68/00, 11Os110/04, 13Os38/05w, 13Os40/05i, 13Os113/05z, 14Os10/10t (14Os11/10i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2000
beobachten
merken

Norm

StGB §29
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Nimmt das Schöffengericht drei je für sich nach § 129 StGB qualifizierte Taten (Einbruchsdiebstähle) als gegeben an, so wird Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozessförmig geltend gemacht, wenn nur die Begehungsweise einer dieser Taten durch Einbruch als unzureichend begründet gerügt wird, weil eine solche Feststellung die nach § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht beeinflusst und damit nicht entscheidend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113903

Im RIS seit

18.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten