TE OGH 2020/9/30 15Os93/20w

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen F***** T*****, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Juni 2020, GZ 7 Hv 8/20y-21, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde F***** T***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in L***** M***** D***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch wahrheitswidrige Vorgabe, er wäre Eigentümer der Fahrzeuge und könne Eigentum verschaffen, zu Handlungen verleitet, die diesen am Vermögen schädigten, und zwar zum Abschluss von Kaufverträgen und zur Zahlung der Kaufpreise, und zwar

1.) am 16. Dezember 2015 betreffend einen Lkw Nissan NV 400 PRO von 31.312,80 Euro,

2.) am 15. März 2016 betreffend einen Lkw Nissan NV 200 COMFORT von 22.740 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Schadenshöhe behauptet und argumentiert, es liege jedenfalls ein Schaden von „unter 5.000 Euro für jedes Fahrzeug“ vor, spricht sie mit Blick auf die gemäß § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit keine entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0113903, RS0120980; Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 401).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E129306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00093.20W.0930.000

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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