RS OGH 2002/1/10 15Os164/01, 14Os38/02 (14Os39/02), 15Os110/02, 11Os81/02, 13Os7/03 (13Os8/03), 12Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2002
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Norm

StPO §90a Abs2 Z2
StPO §90b
StPO §198 Abs2 Z2 B
StPO §198 Abs2 Z3 B
StPO §281 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (13 Os 111/00 mit weiteren Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 164/01
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 164/01
  • 14 Os 38/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 38/02
  • 15 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 15 Os 110/02
    nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen. (T1)
  • 11 Os 81/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 81/02
    nur T1
  • 13 Os 7/03
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 7/03
    Vgl auch
  • 12 Os 18/03
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 12 Os 18/03
  • 13 Os 16/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 16/04
    Auch; Beisatz: Bei der Frage nach schwerer Schuld fällt neben dem Gesinnungsunwert und den Strafbemessungsgründen der §§ 32 ff StGB auch das vom Täter verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht ins Gewicht. (T2)
  • 12 Os 45/04
    Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 45/04
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Diversionsvoraussetzung nach § 90a Abs 2 Z 2 StPO im Sinn einer umfassenden Strafzumessungsschuld ist das Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie der Gesinnungsunwert jeweils tat- und täterbezogen einer Bewertung zu unterziehen. (T3)
  • 11 Os 26/05s
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 26/05s
    Auch; nur: Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T4)
  • 14 Os 84/06v
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 14 Os 84/06v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angesichts des - nach den Urteilsannahmen - grundlosen brutalen Angriffs gegen ein dem Angeklagten völlig unbekanntes Opfer auf offener Straße schlagen diese Kriterien insgesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, sodass sich die vom Schuldspruch (§ 83 Abs 1 StGB) umfasste Tat nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T5)
  • 13 Os 35/07g
    Entscheidungstext OGH 02.05.2007 13 Os 35/07g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: falsche Beweisaussage eines Polizeibeamten vor einer Verwaltungsbehörde - keine diversionelle Erledigung. (T6)
  • 14 Os 76/07v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 76/07v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung ist auch eine gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten durchaus beachtlich. (T7)
  • 15 Os 128/07y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 128/07y
    Beisatz: Bei der Gesamtwertung kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehaltes eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (WK-StPO § 90a Rz 13f, 16, 21f und 27ff). (T8)
  • 14 Os 32/08z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 32/08z
    Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T9)
    Beis wie T8; Beisatz: Nunmehr „schwere Schuld" im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO. (T10)
  • 15 Os 64/08p
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 64/08p
    Beisatz: Hier: Angesichts der vollkommen grundlosen Aggressionshandlung, die sich einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung annähert, der dabei vorhersehbaren Nähe eines Schadenseintritts, des nicht bloß geringfügigen verschuldeten Erfolgsunrechts und vor allem der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden, gravierenden täterspezifischen Schuld erreichen Handlungs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, und die auch nicht durch das Nachtatverhalten des Verurteilten gemindert werden kann. Die Schuld des Täters ist im konkreten Fall als schwer zu qualifizieren, sodass sich die vom Schuldspruch umfasste Tat - auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen sozialen Störwert - nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T11)
  • 15 Os 162/08z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 162/08z
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu. (T12)
  • 12 Os 27/09a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 27/09a
    Vgl; Beisatz: Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (§ 7 JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. (T13)
    Beisatz: Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor. (T14)
  • 13 Os 87/11k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 87/11k
    Auch; Beisatz: Bei der Frage nach schwerer Schuld (neben dem Gesinnungsunwert, den Strafzumessungsgründen und dem Erfolgsunrecht) fällt auch das vom Täter verwirklichte Handlungsunrecht ins Gewicht. (T15)
  • 12 Os 151/11i
    Entscheidungstext OGH 15.11.2011 12 Os 151/11i
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 11 Os 64/12i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 64/12i
    Auch; nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. (T16)
  • 15 Os 61/12b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 61/12b
    Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu. (T17)
  • 12 Os 100/12s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 100/12s
    Beis wie T17
  • 17 Os 15/13d
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 15/13d
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Datenabfrage. (T18)
  • 15 Os 154/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 154/13f
    Auch; Beis wie T9
  • 17 Os 34/14z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 34/14z
    Auch; Beisatz: Die Anwendung der Diversion ist bei Missbrauch der Amtsgewalt auf leichte Fälle beschränkt, wie sich schon aus dem Ausnahmecharakter des § 198 Abs 3 (gegenüber Abs 2 Z 1) StPO ergibt. (T19)
    Beisatz: Die Voraussetzung bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten stellt nach ihrem Wortlaut und den eindeutigen Gesetzesmaterialien nicht bloß auf Vermögensrechte ab, weshalb auch jeder „Schaden an immateriellen Rechten und Persönlichkeitsrechten sowie an öffentlichen Rechten“ bei Beurteilung dieses Ausschlusskriteriums ins Kalkül zu ziehen ist. (T20)
    Beisatz: Das Tatbild des § 302 Abs 1 StGB verlangt keinen tatsächlichen Schadenseintritt. Auch deshalb ist die von § 198 Abs 3 StPO, der überdies an die „Tat“ und nicht an die strafbare Handlung anknüpft, angesprochene (wirkliche) Herbeiführung einer Schädigung an Rechten dem Bezugspunkt des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht gleichzusetzen. (T21)
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17
  • 12 Os 113/15g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 12 Os 113/15g
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei Jugendlichen ist von dem durch § 5 Z 4 JGG modifizierten Strafrahmen auszugehen. (T22)
  • 15 Os 110/16i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 110/16i
    Auch; Beis wie T17
  • 14 Os 12/17x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 12/17x
    Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Bei einer (hier gemäß § 87 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 1 JGG) maßgeblichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe könnten nur besonders mildernde Umstände der Annahme nicht schwerer Schuld rechtfertigen. (T23)
  • 13 Os 18/17x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 13 Os 18/17x
    Vgl; Beis ähnlich wie T5
  • 17 Os 5/17i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 5/17i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T17
  • 17 Os 28/16w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 28/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zu § 198 Abs 2 Z 1 StPO idFd StRÄG 2015 betreffend Missbrauch der Amtsgewalt. (T24)
  • 14 Os 52/17d
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 52/17d
    Auch
  • 17 Os 16/17g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2017 17 Os 16/17g
    Auch; Beis wie T17
  • 11 Os 30/18y
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 30/18y
    Vgl
  • 15 Os 118/18v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 118/18v
    Vgl; Beis wie T23
  • 12 Os 111/18t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 111/18t
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T22
  • 14 Os 110/19m
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 110/19m
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T24
  • 14 Os 87/19d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 87/19d
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17
  • 14 Os 141/19w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 14 Os 141/19w
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T24
  • 14 Os 89/20z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 89/20z
    Vgl; Beis wie T19
  • 12 Os 71/20p
    Entscheidungstext OGH 15.10.2020 12 Os 71/20p
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17
  • 14 Os 11/21f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 11/21f
    Vgl; Beis wie T8
  • 14 Os 150/21x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 150/21x
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T24
  • 12 Os 144/21z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 12 Os 144/21z
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116021

Im RIS seit

09.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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