RS OGH 2002/1/24 8Ob282/01f, 8Ob232/01b, 8Ob38/02z, 8Ob199/02a, 8Ob240/02f, 8Ob120/03k, 8Ob91/03w, 8

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Norm

IO §264 Abs4
KO §171
MRK Art6 Abs1 II5a4
ZPO §521a

Rechtssatz

Im Konkurseröffnungsverfahren ist der Rekurs zweiseitig. Hat das Rekursgericht zwar die Rekursbeantwortung zurückgewiesen, das Vorbringen jedoch berücksichtigt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116129

Im RIS seit

23.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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