Norm
ZPO §190 ARechtssatz
§ 190 ZPO ist analog anzuwenden, wenn die Entscheidung im Außerstreitverfahren voraussichtlich vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abhängt.Paragraph 190, ZPO ist analog anzuwenden, wenn die Entscheidung im Außerstreitverfahren voraussichtlich vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116157Im RIS seit
12.04.2002Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014