RS OGH 2014/4/29 4Ob42/02h, 4Ob36/02a, 4Ob46/02x, 4Ob52/02d, 7Ob71/02w, 3Ob65/02h, 5Ob37/02f, 2Ob240

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Rechtssatz

§ 190 ZPO ist analog anzuwenden, wenn die Entscheidung im Außerstreitverfahren voraussichtlich vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abhängt.Paragraph 190, ZPO ist analog anzuwenden, wenn die Entscheidung im Außerstreitverfahren voraussichtlich vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116157

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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