TE OGH 2002/11/19 4Ob42/02h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2002
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten