Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Die Heranziehung der "mehrfachen Qualifikation des Betruges" (nach § 147 Abs 3 und § 148 zweiter Fall StGB) als Erschwerungsgrund ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB, weil die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst.Die Heranziehung der "mehrfachen Qualifikation des Betruges" (nach Paragraph 147, Absatz 3 und Paragraph 148, zweiter Fall StGB) als Erschwerungsgrund ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB, weil die Strafdrohung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht mitumfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117057Im RIS seit
28.12.2002Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024