TE OGH 2012/12/13 12Os157/12y

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilfried B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2012, GZ 72 Hv 71/11d-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilfried B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2012, GZ 72 Hv 71/11d-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, in W***** und andernorts

I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zwischen 10. Oktober 2008 und 13. Juni 2012 in dreizehn Angriffen auf die im Urteil bezeichnete Weise die dort genannten Berechtigten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, die diese oder Dritte in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten oder schädigen sollten;römisch eins./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zwischen 10. Oktober 2008 und 13. Juni 2012 in dreizehn Angriffen auf die im Urteil bezeichnete Weise die dort genannten Berechtigten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, die diese oder Dritte in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten oder schädigen sollten;

II./ im Februar 2010 sich ein ihm von der F***** GmbH anvertrautes Gut, dessen Wert 3.000 Euro übersteigt, nämlich ein TV-Leihgerät im Wert von 5.750 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.römisch zwei./ im Februar 2010 sich ein ihm von der F***** GmbH anvertrautes Gut, dessen Wert 3.000 Euro übersteigt, nämlich ein TV-Leihgerät im Wert von 5.750 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen ausschließlich aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen ausschließlich aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Dem Einwand der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider verstößt die Heranziehung der zweifachen Qualifikation des Betrugs (§ 147 Abs 3 StGB und § 148 zweiter Fall StGB) als Erschwerungsgrund nicht gegen das in § 32 Abs 2 StGB normierte Doppelverwertungsverbot, weil die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst (RIS-Justiz RS0117057).Dem Einwand der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider verstößt die Heranziehung der zweifachen Qualifikation des Betrugs (Paragraph 147, Absatz 3, StGB und Paragraph 148, zweiter Fall StGB) als Erschwerungsgrund nicht gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, StGB normierte Doppelverwertungsverbot, weil die Strafdrohung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht mitumfasst (RIS-Justiz RS0117057).

Der weitere Beschwerdehinweis, dass die Bestimmung des § 33 (gemeint: Abs 1) Z 1 StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert, trifft zwar zu (15 Os 61/96; 11 Os 27/05p), der hieraus abgeleitete Schluss, die kumulativ aggravierende Wertung des langen Deliktszeitraums und des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit einem Vergehen sei unzulässig, ist aber verfehlt, weil das Gewicht des Erschwerungsumstands des § 33 Abs 1 Z 1 StGB durch das Zusammentreffen beider Varianten entsprechend erhöht wird (vgl auch 11 Os 27/05p; Leukauf/Steininger StGB³ § 33 Rz 3, 5a).Der weitere Beschwerdehinweis, dass die Bestimmung des Paragraph 33, (gemeint: Absatz eins,) Ziffer eins, StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert, trifft zwar zu (15 Os 61/96; 11 Os 27/05p), der hieraus abgeleitete Schluss, die kumulativ aggravierende Wertung des langen Deliktszeitraums und des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit einem Vergehen sei unzulässig, ist aber verfehlt, weil das Gewicht des Erschwerungsumstands des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB durch das Zusammentreffen beider Varianten entsprechend erhöht wird vergleiche auch 11 Os 27/05p; Leukauf/Steininger StGB³ Paragraph 33, Rz 3, 5a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00157.12Y.1213.000

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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