Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Verlesungsverbotes nach § 252 Abs 1 StPO (vgl § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO), sodass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO auch mit Blick auf § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht kommt.Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Verlesungsverbotes nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO vergleiche Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO), sodass Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO auch mit Blick auf Paragraph 252, Absatz 4, StPO nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117390Im RIS seit
13.03.2003Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024