Norm
ABGB §364aRechtssatz
§ 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist.Paragraph 364 a, ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117838Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014