Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO (lediglich) „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von § 364a ABGB gegeben ist.Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von Paragraph 364 a, ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß Paragraph 359 b, GewO (lediglich) „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von Paragraph 364 a, ABGB gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124560Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012