RS OGH 2009/1/28 1Ob123/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2009
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Norm

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO (lediglich) „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von § 364a ABGB gegeben ist.Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von Paragraph 364 a, ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß Paragraph 359 b, GewO (lediglich) „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von Paragraph 364 a, ABGB gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124560

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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