Norm
ABGB §364aRechtssatz
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren „übergangenen Partei“ liegt keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB vor.Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren „übergangenen Partei“ liegt keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127581Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014