RS OGH 2012/1/20 8Ob95/11w

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren „übergangenen Partei“ liegt keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB vor.Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren „übergangenen Partei“ liegt keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB vor.

Entscheidungstexte

  • RS0127581">8 Ob 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
    Beisatz: Im konkreten Fall wurde dem übergangenen Nachbarn noch nicht einmal der Bescheid der Verwaltungsbehörde zugestellt. (T1)
    Veröff: SZ 2012/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127581

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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