RS OGH 2004/4/27 11Os34/04, 12Os104/03, 12Os38/04, 12Os26/05y, 11Os20/05h, 11Os19/05m, 14Os63/05d, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (und zugunsten des Angeklagten auch der Z 5a) anfechtbar (WK-StPO § 281 Rz 40, 41, 46, 48, 50).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 11 Os 34/04
  • 12 Os 104/03
    Entscheidungstext OGH 17.06.2004 12 Os 104/03
    Auch
  • 12 Os 38/04
    Entscheidungstext OGH 01.03.2005 12 Os 38/04
    Auch
  • 12 Os 26/05y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 12 Os 26/05y
    Auch
  • 11 Os 20/05h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 20/05h
    Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 und Z 5a anfechtbar. (T1)
    Beisatz: Hier: Mängelfreie Verneinung von Anhaltspunkten für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 11 StGB. (T2)
  • 11 Os 19/05m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 19/05m
    Auch
  • 14 Os 63/05d
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 63/05d
  • 12 Os 64/05m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 12 Os 64/05m
    Auch; nur T1
  • 12 Os 81/05m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 12 Os 81/05m
    Auch; nur T1
  • 11 Os 99/05a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2005 11 Os 99/05a
    Auch; nur T1
  • 14 Os 129/05k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 129/05k
    Vgl; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichts über die Erwägungen der Tatrichter erblicken, ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann. (T3)
  • 11 Os 144/05v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 144/05v
    Auch
  • 12 Os 7/08h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 7/08h
    Vgl auch
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Vgl auch; Beisatz: Da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, überzeugend zu begründen, warum die vollständige Verschleierung ihres Gesichts gegenüber Schwurgerichtshof und Geschworenen trotz ohnehin eingeräumter Möglichkeit, „bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals ihr Gesicht zu verschleiern und während der Verhandlung auch das Kopftuch (Bedeckung der Haare) zu tragen" und im Gerichtssaal geltendem Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen, nicht bloß als politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein Gerichtssaal nicht der rechte Ort ist, aufgefasst werden sollte. Denn dass der Schwurgerichtshof darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Missachtung des Geschworenengerichts erblickt hatte, war der Angeklagten und ihrem Verteidiger eindeutig klar gemacht worden. Die Bedenken auszuräumen und so den Respekt vor der Würde des Gerichts trotz durch den Gesichtsschleier indizierter Missachtung auch für Dritte unmissverständlich klarzustellen, hat die Angeklagte nicht unternommen, weswegen die verweigerte Wiederzulassung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Bleibt anzumerken, dass die Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten nicht von Art 9 MRK erfasst wird, mit der Ausübungsform „Beachtung religiöser Bräuche" zwar neben Gebräuchen, die in Zusammenhang mit kultischen Handlungen stehen, auch solche Handlungen geschützt werden, welche in den Bereich des Alltagslebens gehören, die Ausübung eines religiösen Brauchs allerdings nicht vorliegt, wenn eine Verhaltensweise keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstellt, und überdies § 234 StPO als gesetzliche Eingriffsermächtigung im Sinn des Art 9 Abs 2 MRK anzusehen ist, dessen Rechtfertigungsvoraussetzungen weitestgehend denjenigen der Abs 2 der Art 8, 10 und 11 MRK entsprechen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme sind vorliegend grundrechtliche Schranken nicht überschritten worden. (T4)
  • 14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
    Vgl; Beisatz: Soweit die Verfahrensrüge aus Z 2 gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung von Strafanzeigen, Protokollen über Vernehmungen des Angeklagten durch die Sicherheitsbehörde und den Untersuchungsrichter sowie einer der Untersuchungsrichterin vom Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung mit der Begründung rügt, es handle sich hiebei um „nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen" iSd § 152 Abs 1 StPO, wird weder ein den Sicherheitsbehörden nach dem 1. Jänner 2008 unterlaufener Verfahrensfehler, noch vor diesem Zeitpunkt unter Nichtigkeitssanktion stehendes richterliches Fehlverhalten (§ 152 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I 2004/19 steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung) mit Bestimmtheit behauptet (WK-StPO § 281 Rz 183 ff, 13 Os 83/08t). (T5)
    Beisatz: Da sich § 281 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich auf nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren bezieht, scheidet eine Anfechtung der Verlesung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter diesem Nichtigkeitsgrund von vornherein aus. (T6)
  • 13 Os 39/09y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 39/09y
    Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang nach Aufhebung durch 13 Os 83/08t. (T7)
  • 11 Os 180/09v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 11 Os 180/09v
    Auch; nur T1
  • 14 Os 73/09f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 73/09f
    Auch; nur: Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. (T8) Bem: Hier: Der Erneuerungswerber vermag damit keine Verletzung von Art 6 (Abs 1 iVm Abs 3 lit d) MRK aufzuzeigen. (T9)
  • 13 Os 85/10i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 85/10i
    Auch
  • 11 Os 124/10k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 124/10k
    Auch; nur T1
  • 12 Os 200/10v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 12 Os 200/10v
    nur T1
  • 11 Os 94/11z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 94/11z
    Vgl auch; nur ähnlich T1
  • 13 Os 101/11v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 101/11v
    Auch
  • 12 Os 164/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 164/11a
    Auch; nur T1
  • 12 Os 37/12a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 37/12a
    Vgl
  • 17 Os 3/12p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 3/12p
    Vgl
  • 11 Os 33/13g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 33/13g
    Auch; nur T1
  • 12 Os 3/13b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 3/13b
    Vgl auch
  • 14 Os 31/14m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 31/14m
    Vgl
  • 13 Os 124/14f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 124/14f
    Auch; Beisatz: Hier: Entfernung des Angeklagten aus der Verhandlung wegen ungeziemenden Benehmens. (T10)
  • 11 Os 118/14h
    Entscheidungstext OGH 03.02.2015 11 Os 118/14h
    Auch
  • 11 Os 134/14m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2015 11 Os 134/14m
    Auch
  • 11 Os 51/15g
    Entscheidungstext OGH 02.06.2015 11 Os 51/15g
    Auch; Beisatz: Hier: Erkundungsbeweisaufnahme des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren. (T11)
  • 13 Os 66/15b
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 13 Os 66/15b
    Vgl
  • 13 Os 71/15p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2015 13 Os 71/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Angeklagten. (T12)
  • 15 Os 16/16s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Os 16/16s
    Auch
  • 11 Os 21/16x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 21/16x
    Auch; Beisatz: Hier: Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung über die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. (T13)
  • 12 Os 67/16v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 67/16v
    Auch
  • 14 Os 68/16f
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 68/16f
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Sachverhaltsgrundlage nicht erkennbar, ist der Bezugspunkt für die rechtsrichtige Lösung der Verfahrensfrage aber derjenige Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Verfügung gegeben war und, auf diesen Zeitpunkt bezogen, vom Obersten Gerichtshof in freier Beweiswürdigung festgestellt wird. (T14)
  • 14 Os 61/17z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2017 14 Os 61/17z
    Auch
  • 15 Os 33/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 33/18v
    Auch
  • 13 Os 19/20y
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 19/20y
    Vgl; vgl nur T1
  • 14 Os 118/21s
    Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 118/21s
    Vgl; Beis wie T14
  • 12 Os 12/22i
    Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 12/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118977

Im RIS seit

27.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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