Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information.Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information.
Entscheidungstexte