RS OGH 2004/12/7 11Os124/04, 12Os70/05v, 13Os159/07t, 13Os11/08d, 11Os17/08x, 15Os55/08i, 13Os151/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2004
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Norm

StPO §321 Abs2 B
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119549

Im RIS seit

06.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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