TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/20 2001/12/0265

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §54 Abs3 idF 1988/288;
PG 1965 §54 Abs4;
PG 1965 §56;
  1. PG 1965 § 54 heute
  2. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. PG 1965 § 54 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  6. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  8. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. PG 1965 § 54 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  14. PG 1965 § 54 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  15. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1988
  1. PG 1965 § 54 heute
  2. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. PG 1965 § 54 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  6. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  8. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. PG 1965 § 54 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  14. PG 1965 § 54 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  15. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1988
  1. PG 1965 § 56 heute
  2. PG 1965 § 56 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 56 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. PG 1965 § 56 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  11. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  12. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  14. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  15. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  16. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  18. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  19. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  20. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  21. PG 1965 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  22. PG 1965 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  23. PG 1965 § 56 gültig von 19.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  24. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1994 bis 18.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  25. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  26. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  27. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  28. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  29. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  30. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  31. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  32. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein dem Schriftführer Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des Mag. Z in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 2001, Zl. 8201/56-II/4/01, betreffend I. die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 2001/12/0265) und II. die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (hg. Zl. 2001/12/0269),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein dem Schriftführer Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des Mag. Z in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 2001, Zl. 8201/56-II/4/01, betreffend römisch eins. die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 2001/12/0265) und römisch zwei. die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (hg. Zl. 2001/12/0269),

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1970 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. März 1999 als Inspektor (Verwendung E2b/Grundlaufbahn) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Neben wiederholten Präsenzdienstleistungen im Bereich des Militärkommandos Tirol ab dem 3. Oktober 1988 absolvierte er zwischen 1989 und 1995 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Im Jahr 1996 absolvierte er, von einer Präsenzdienstleistung unterbrochen, das Rechtspraktikum im Bereich des Sprengels des Oberlandesgerichtes Wien. Danach war er, (wiederum) von einer Präsenzdienstleistung unterbrochen, als Angestellter bzw. Vertragsbediensteter der Stadt Wien tätig.

Dies legte er am 1. Mai 1999 in einem Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gegenüber der Dienstbehörde detailliert dar und schloss dabei (nach Punkt 8 dieses Formulars) keine Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) von der Anrechnung aus. Dies legte er am 1. Mai 1999 in einem Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gegenüber der Dienstbehörde detailliert dar und schloss dabei (nach Punkt 8 dieses Formulars) keine Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 54, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) von der Anrechnung aus.

Mit Bescheid vom 4. August 2000 rechnete das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (kurz: LGK) dem Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 PG 1965 in 28 Positionen näher bezeichnete Vordienstzeiten, "für welche ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird", darunter für das genannte Studium der Rechtswissenschaften (im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren), als Ruhegenussvordienstzeiten an. Nach der auf die §§ 53 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 lit. a und b sowie § 55 Abs. 1 PG 1965 gestützten Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid folgenden Zusatz: Mit Bescheid vom 4. August 2000 rechnete das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (kurz: LGK) dem Beschwerdeführer nach Paragraph 53, Absatz 2, PG 1965 in 28 Positionen näher bezeichnete Vordienstzeiten, "für welche ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird", darunter für das genannte Studium der Rechtswissenschaften (im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren), als Ruhegenussvordienstzeiten an. Nach der auf die Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Litera a, und b sowie Paragraph 55, Absatz eins, PG 1965 gestützten Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid folgenden Zusatz:

"SONSTIGER HINWEIS

Ob und inwieweit Sie für die Anrechnung Ihrer Ruhegenussvordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten haben, kann erst entschieden werden, wenn feststeht, für welche der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält (§ 56 PG 1965). Gegebenenfalls werden Sie über die Verpflichtung zur Entrichtung eines gesonderten Pensionsbeitrages einen Bescheid erhalten." Ob und inwieweit Sie für die Anrechnung Ihrer Ruhegenussvordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten haben, kann erst entschieden werden, wenn feststeht, für welche der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält (Paragraph 56, PG 1965). Gegebenenfalls werden Sie über die Verpflichtung zur Entrichtung eines gesonderten Pensionsbeitrages einen Bescheid erhalten."

Der dem Beschwerdeführer am 8. August 2000 zugestellte Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Nach entsprechender Antragstellung durch das LGK und bescheidmäßiger Festlegung des Überweisungsbetrages gemäß §§ 308 ff ASVG durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erließ das LGK am 31. Jänner 2001 folgenden Nach entsprechender Antragstellung durch das LGK und bescheidmäßiger Festlegung des Überweisungsbetrages gemäß Paragraphen 308, ff ASVG durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erließ das LGK am 31. Jänner 2001 folgenden

"BESCHEID

SPRUCH

Es wird festgestellt, dass Sie für die mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 4. August 2000 ... erfolgte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Abs 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) einen besonderen Pensionsbeitrag von S 99.564,-- zu leisten haben. ..." Es wird festgestellt, dass Sie für die mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 4. August 2000 ... erfolgte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) einen besonderen Pensionsbeitrag von S 99.564,-- zu leisten haben. ..."

Die Begründung lautet dahin, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. August 2000 Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 5 Jahren (Studium der Rechtswissenschaften) angerechnet worden seien, für die der Bund keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten habe. Da auch keine Befreiung von der Leistung des besonderen Pensionsbeitrages bestehe, sei dieser gemäß § 56 Abs. 1 und 2 PG 1965 zu entrichten. Die Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung werden inhaltlich detailliert aufgeschlüsselt dargestellt. Die Begründung lautet dahin, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. August 2000 Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 5 Jahren (Studium der Rechtswissenschaften) angerechnet worden seien, für die der Bund keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten habe. Da auch keine Befreiung von der Leistung des besonderen Pensionsbeitrages bestehe, sei dieser gemäß Paragraph 56, Absatz eins, und 2 PG 1965 zu entrichten. Die Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung werden inhaltlich detailliert aufgeschlüsselt dargestellt.

Gegen diesen ihm am 5. Februar 2001 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Februar 2001 Berufung; ferner beantragte er (unter Anschluss der Berufung) die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 4. August 2000 (Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten) und die Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens.

In der Berufung gegen die Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er hätte - entgegen § 54 Abs. 3 PG 1965 - nie die Möglichkeit gehabt, die Anrechnung jener Ruhegenussvordienstzeiten auszuschließen, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten sei. Der Berufungsantrag lautet dahin, die Anrechnung all jener (näher dargestellten) Ruhegenussvordienstzeiten auszuschließen, für die er einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hätte. In der Berufung gegen die Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er hätte - entgegen Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 - nie die Möglichkeit gehabt, die Anrechnung jener Ruhegenussvordienstzeiten auszuschließen, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten sei. Der Berufungsantrag lautet dahin, die Anrechnung all jener (näher dargestellten) Ruhegenussvordienstzeiten auszuschließen, für die er einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.

Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen, weil sich der Berufungsantrag nicht auf den Bescheid vom 31. Jänner 2001, sondern auf den bereits rechtskräftigen Bescheid vom 4. August 2000 beziehe. Dieser Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten. A. Zu dem mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren:

Im Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Februar 2001 bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Ausführungen im Abschnitt "Sonstiger Hinweis" im Anrechnungsbescheid vom 4. August 2000 habe das LGK zum Ausdruck gebracht, dass von seiner Seite (damals) nicht habe beurteilt werden können, ob im Zusammenhang mit der Anrechnung ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass dies zum damaligen Zeitpunkt (objektiv) nicht beurteilt werden konnte. Es sei für ihn also nicht möglich gewesen und wenig sinnvoll erschienen, dies selbst zu beurteilen, was aber § 54 Abs. 3 PG 1965 voraussehe. Als Wiedereinsetzungsgrund kämen auch "psychische Vorgänge wie ein Irrtum oder eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage als allenfalls relevantes Ereignis" in Frage. Dass es sich "schlechterstenfalls um einen minderen Grad des Versehens" seinerseits handle, folge aus dem Umstand, dass er dem unter dem Punkt "Sonstiger Hinweis" zum Ausdruck Gebrachten haben Glauben schenken dürfen. Es handle sich nämlich um eine Wissenskundgabe in einem Verfahren, das die Behörde bereits hunderte Male durchgeführt habe. Da nach § 54 Abs. 3 leg. cit. die Erklärung des Ausschlusses nur dann möglich sei, wenn bekannt sei, ob ein besonderer Beitrag zu entrichten wäre, habe der Ausschluss der Anrechnung seinerzeit in Ermangelung der Kenntnis dieses Umstandes nicht erfolgen können. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, weil er von den die Wiedereinsetzung begründenden Umständen erst mit der Zustellung des Bescheides betreffend die Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages vom 31. Jänner 2001 (die - näher begründet - am 6. und nicht am 5. Februar 2001 erfolgt sei) Kenntnis erlangt habe. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Februar 2001 bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Ausführungen im Abschnitt "Sonstiger Hinweis" im Anrechnungsbescheid vom 4. August 2000 habe das LGK zum Ausdruck gebracht, dass von seiner Seite (damals) nicht habe beurteilt werden können, ob im Zusammenhang mit der Anrechnung ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass dies zum damaligen Zeitpunkt (objektiv) nicht beurteilt werden konnte. Es sei für ihn also nicht möglich gewesen und wenig sinnvoll erschienen, dies selbst zu beurteilen, was aber Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 voraussehe. Als Wiedereinsetzungsgrund kämen auch "psychische Vorgänge wie ein Irrtum oder eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage als allenfalls relevantes Ereignis" in Frage. Dass es sich "schlechterstenfalls um einen minderen Grad des Versehens" seinerseits handle, folge aus dem Umstand, dass er dem unter dem Punkt "Sonstiger Hinweis" zum Ausdruck Gebrachten haben Glauben schenken dürfen. Es handle sich nämlich um eine Wissenskundgabe in einem Verfahren, das die Behörde bereits hunderte Male durchgeführt habe. Da nach Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. die Erklärung des Ausschlusses nur dann möglich sei, wenn bekannt sei, ob ein besonderer Beitrag zu entrichten wäre, habe der Ausschluss der Anrechnung seinerzeit in Ermangelung der Kenntnis dieses Umstandes nicht erfolgen können. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, weil er von den die Wiedereinsetzung begründenden Umständen erst mit der Zustellung des Bescheides betreffend die Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages vom 31. Jänner 2001 (die - näher begründet - am 6. und nicht am 5. Februar 2001 erfolgt sei) Kenntnis erlangt habe.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2001 wies das LGK den als fristgerecht eingebracht beurteilten Wiedereinsetzungsantrag ab. Es führte dazu begründend aus, der Beschwerdeführer habe bei Ausfüllung des dem Anrechnungsbescheid vom 4. August 2000 zu Grunde liegenden Fragebogens für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten die Studienzeiten nicht ausgeschlossen. Die im § 71 Abs. 1 AVG normierten - inhaltlich näher dargestellten - Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Mit Bescheid vom 12. Juni 2001 wies das LGK den als fristgerecht eingebracht beurteilten Wiedereinsetzungsantrag ab. Es führte dazu begründend aus, der Beschwerdeführer habe bei Ausfüllung des dem Anrechnungsbescheid vom 4. August 2000 zu Grunde liegenden Fragebogens für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten die Studienzeiten nicht ausgeschlossen. Die im Paragraph 71, Absatz eins, AVG normierten - inhaltlich näher dargestellten - Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen, mit Begründungsmängeln argumentierenden Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe des § 71 Abs. 1 AVG führte die belangte Behörde aus, gemäß § 58 Abs. 1 AVG habe jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten. Dieser Spruch gebe den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder. Nur der Spruch erlange rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nur er könne rechtsverletzend sein. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, Rechtsbelehrungen, sonstige Hinweise und dgl. seien keine verbindlichen Erledigungen und könnten nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bei den unter "Sonstiger Hinweis" getätigten Ausführungen handle es sich nicht um einen Teil des Spruches, sondern um eine ausdrücklich als solche gekennzeichnete Mitteilung der Ansicht der Dienstbehörde. Da der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe zur Wiedereinsetzung geltend gemacht habe, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe des Paragraph 71, Absatz eins, AVG führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG habe jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten. Dieser Spruch gebe den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder. Nur der Spruch erlange rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nur er könne rechtsverletzend sein. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, Rechtsbelehrungen, sonstige Hinweise und dgl. seien keine verbindlichen Erledigungen und könnten nicht als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Bei den unter "Sonstiger Hinweis" getätigten Ausführungen handle es sich nicht um einen Teil des Spruches, sondern um eine ausdrücklich als solche gekennzeichnete Mitteilung der Ansicht der Dienstbehörde. Da der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe zur Wiedereinsetzung geltend gemacht habe, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2001/12/0265 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

B. Zu dem mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren:

In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Anrechnungsbescheid vom 4. August 2000 abgeschlossenen Verfahrens vom 19. Februar 2001 macht der Beschwerdeführer geltend:

"Die eine Wiederaufnahme ermöglichende Tatsache ist der Umstand, dass ich nunmehr definitiv weiß, dass ich für einen bestimmten Zeitraum, welcher im Anrechnungsbescheid genannt ist, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hätte. Die Tatsache ist insoferne neu, als auch die bescheiderlassende Behörde mit Zustellung des Anrechnungsbescheides zur Kenntnis gebracht hat, dass sie selbst nicht beurteilen kann, ob von mir ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten wäre."

Danach wiederholt er das zu seinem Wiedereinsetzungsantrag erstattete Vorbringen und beantragt auf Grund der nunmehr hervorgekommenen Tatsache im wieder aufgenommenen Verfahren, jene Zeiten von der Anrechnung auszuschließen, für die er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte. Auch dieser Antrag sei rechtzeitig, weil er von den die Wiederaufnahme begründenden Umständen erst am 6. Februar 2001 Kenntnis erlangt habe.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2001 wies das LGK den als fristgerecht eingebracht beurteilten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe des § 69 Abs. 1 AVG führte das LGK aus, keiner der darin normierten Wiederaufnahmegründe sei verwirklicht, sodass sich der Antrag als unberechtigt erweise. Mit Bescheid vom 8. Juni 2001 wies das LGK den als fristgerecht eingebracht beurteilten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe des Paragraph 69, Absatz eins, AVG führte das LGK aus, keiner der darin normierten Wiederaufnahmegründe sei verwirklicht, sodass sich der Antrag als unberechtigt erweise.

Der dagegen erhobenen neuerlich mit Begründungsmängeln argumentierenden Berufung vom 25. Juni 2001 gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid nicht Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage teilte sie die Ansicht des LGK, der Beschwerdeführer habe "keine glaubhaften Gründe zur Wiederaufnahme des Verfahrens" namhaft machen können.

Dagegen wendet sich die zur hg. Zl. 2001/12/0269 protokollierte Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

Nach § 53 Abs. 2 lit. j des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, sind als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen: die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen ... Studiums an einer Hochschule ..., das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren. Nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera j, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt , Nr. 340, sind als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen: die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen ... Studiums an einer Hochschule ..., das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren.

§ 54 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, Abs. 1, der Einleitungssatz des Abs. 2 und Abs. 4 in der Stammfassung, Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 288/1988, lautet auszugsweise: Paragraph 54, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, Absatz eins,, der Einleitungssatz des Absatz 2 und Absatz 4, in der Stammfassung, Absatz 3, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, lautet auszugsweise:

"Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 54. (1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

  1. (2)Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

...

  1. (3)Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
  2. (4)Absatz 4,Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden."

§ 56 Abs. 1 leg. cit. in der Stammfassung lautet: Paragraph 56, Absatz eins, leg. cit. in der Stammfassung lautet:

"Besonderer Pensionsbeitrag

§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben."Paragraph 56, (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben."

Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. j fallen nicht unter die in § 56 Abs. 2 PG 1965 aufgezählten Fälle, in denen kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, obwohl der Bund keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält. Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera j, fallen nicht unter die in Paragraph 56, Absatz 2, PG 1965 aufgezählten Fälle, in denen kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, obwohl der Bund keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält.

Die §§ 69 und 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), die auch gemäß § 1 DVG im Dienstrechtsverfahren mit hier nicht relevanten Abweichungen (siehe §§ 14 und 15 DVG) gelten, lauten auszugsweise: Die Paragraphen 69, und 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), die auch gemäß Paragraph eins, DVG im Dienstrechtsverfahren mit hier nicht relevanten Abweichungen (siehe Paragraphen 14, und 15 DVG) gelten, lauten auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. ..." 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. ..."

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

..."

Vorauszuschicken ist, dass die §§ 54 und 56 PG 1965 klar zwischen dem Anrechnungsbescheid und dem u.a. auf der erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten basierenden Bemessungsbescheid unterscheiden. Die den Bemessungsbescheid (Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages) erlassende Behörde ist an den rechtskräftigen Anerkennungsbescheid gebunden und dürfte daher selbst in diesem Verfahren unterlaufene Mängel nicht mehr wahrnehmen. Vorauszuschicken ist, dass die Paragraphen 54, und 56 PG 1965 klar zwischen dem Anrechnungsbescheid und dem u.a. auf der erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten basierenden Bemessungsbescheid unterscheiden. Die den Bemessungsbescheid (Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages) erlassende Behörde ist an den rechtskräftigen Anerkennungsbescheid gebunden und dürfte daher selbst in diesem Verfahren unterlaufene Mängel nicht mehr wahrnehmen.

Von der durch § 54 Abs. 3 leg. cit. dem Beamten eingeräumten Berechtigung zum Ausschluss von Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung muss, wie sich sowohl aus dem 2. Satz des § 54 Abs. 3 als auch aus § 54 Abs. 4 leg. cit. eindeutig ergibt, vor der Rechtskraft des Anrechnungsbescheides Gebrauch gemacht werden. Allfällige Beeinträchtigungen dieser Berechtigung können nur im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die den Anrechnungsbescheid betreffen. Solange der rechtskräftige Anrechnungsbescheid Bestandskraft hat, hat die den Bemessungsbescheid erlassende Behörde von ihm auszugehen. Von der durch Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. dem Beamten eingeräumten Berechtigung zum Ausschluss von Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung muss, wie sich sowohl aus dem 2. Satz des Paragraph 54, Absatz 3, als auch aus Paragraph 54, Absatz 4, leg. cit. eindeutig ergibt, vor der Rechtskraft des Anrechnungsbescheides Gebrauch gemacht werden. Allfällige Beeinträchtigungen dieser Berechtigung können nur im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die den Anrechnungsbescheid betreffen. Solange der rechtskräftige Anrechnungsbescheid Bestandskraft hat, hat die den Bemessungsbescheid erlassende Behörde von ihm auszugehen.

Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und auch in seiner Beschwerde aufgeworfene Problem (Gebrauch des Rechts nach § 54 Abs. 3 PG 1965 erst ab Kenntnis, ob und in welchem Ausmaß ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten sei) wurde schon in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Änderung des PG 1965, BGBl. Nr. 288/1988, mit dem § 54 Abs. 3 die nunmehrige Fassung erhielt (551 BlgNR XVII. GP), bedacht und dahingehend gelöst, dass sich der Bedienstete gegen die Vorschreibung eines aus seiner Sicht zu hohen Pensionsbeitrages dadurch absichern könne, dass er (alle oder bestimmte) Zeiträume für den Fall, dass er einen besonderen Pensionsbeitrag zu bezahlen hätte, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausschließt. Bei Abgabe einer derartigen (zulässigerweise bedingten) Parteienerklärung trifft die den Anrechnungsbescheid erlassende Behörde die Verpflichtung, den Spruch des Anrechnungsbescheides entsprechend zu fassen, mit der Konsequenz, dass dann in dem Fall, dass die Bedingung eintritt (d.h. der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält), die bedingte Anrechnung ihre Wirksamkeit verliert und der Beamte dementsprechend keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hat (so zu diesem Einwand bereits das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zlen. 90/12/0142, 90/12/0182). Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und auch in seiner Beschwerde aufgeworfene Problem (Gebrauch des Rechts nach Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 erst ab Kenntnis, ob und in welchem Ausmaß ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten sei) wurde schon in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Änderung des PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, mit dem Paragraph 54, Absatz 3, die nunmehrige Fassung erhielt (551 BlgNR römisch siebzehn. GP), bedacht und dahingehend gelöst, dass sich der Bedienstete gegen die Vorschreibung eines aus seiner Sicht zu hohen Pensionsbeitrages dadurch absichern könne, dass er (alle oder bestimmte) Zeiträume für den Fall, dass er einen besonderen Pensionsbeitrag zu bezahlen hätte, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausschließt. Bei Abgabe einer derartigen (zulässigerweise bedingten) Parteienerklärung trifft die den Anrechnungsbescheid erlassende Behörde die Verpflichtung, den Spruch des Anrechnungsbescheides entsprechend zu fassen, mit der Konsequenz, dass dann in dem Fall, dass die Bedingung eintritt (d.h. der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält), die bedingte Anrechnung ihre Wirksamkeit verliert und der Beamte dementsprechend keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hat (so zu diesem Einwand bereits das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zlen. 90/12/0142, 90/12/0182).

Da der Anrechnungsbescheid vom 4. August 2000 nac

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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