TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/27 90/12/0142

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §54 Abs3;
PG 1965 §54 Abs4;
PG 1965 §56;
VwGG §48 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des N gegen

1. den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. Jänner 1990, Zl. 137.150/52-III/13/89, betreffend Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages, und 2. den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1990, Zl. 137.150/53-III/13/90, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis einschließlich 31. März 1989 Vertragsbediensteter des Bundes. Über seinen (am 24. März 1988 ergänzten) Antrag vom 17. September 1987 wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1989 mit Wirksamkeit ab 1. April 1989 auf die Planstelle eines Revidenten (Dienstklasse III, Verwendungsgruppe B) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport - Technische und gewerbliche Lehranstalten, ernannt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1989 wurden dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 55 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, folgende Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 3. Jänner 1962, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. April 1989, lagen, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet: a) bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes 6 Jahre, 1 Monat und 7 Tage, b) unbedingt 19 Jahre, 9 Monate und 7 Tage. Nach der Bescheidbegründung sei der für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten maßgebliche Sachverhalt unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen und aus den aufliegenden Personalunterlagen festgestellt worden. Im Anschluß an den Bescheid heißt es unter "Sonstige Bemerkungen": "Ob und inwieweit Sie für die Anrechnung Ihrer Ruhegenußvordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten haben, kann erst entschieden werden, wenn feststeht, für welche der angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten der Bund einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält (§ 56 PG 1965). Gegebenenfalls werden Sie über die Verpflichtung zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages einen Bescheid erhalten."

Mit Bescheid vom 27. November 1989 ergänzte die belangte Behörde diesen Bescheid im Ausspruch über die bedingte Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten dahin, daß weitere 9 Monate und 13 Tage bedingt angerechnet würden; das Gesamtausmaß der bedingt angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten betrage somit 6 Jahre, 10 Monate und 20 Tage. Hinsichtlich der unbedingt angerechneten Zeiten trete keine Änderung ein.

Mit dem zur Zl. 90/12/0142 angefochtenen Bescheid (erstangefochtener Bescheid) stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer für die mit den Bescheiden vom 20. September und 27. November 1989 erfolgte Anrechnung von den in der nachstehenden Begründung aufgeschlüsselten Ruhegenußvordienstzeiten gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag von S 61.354,90 zu leisten habe. Der besondere Pensionsbeitrag werde gemäß § 56 Abs. 4 PG 1965 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides in 56 Monatsraten zu je S 1.020,-- und in einer Rate zu S 1.174,90 von den Monatsbezügen des Beschwerdeführers hereingebracht. Nach der Bescheidbegründung seien dem Beschwerdeführer Ruhegenußvordienstzeiten im Ausmaß von 26 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen angerechnet worden. Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte und keine Befreiung von der Leistung des besonderen Pensionsbeitrages bestehe, müsse der Beamte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 PG 1956 für die Anrechnung einen besonderen Pensionsbeitrag leisten. Demnach habe der Beschwerdeführer einen besonderen Pensionsbeitrag für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen und für unbedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 2 Monaten und 20 Tagen zu entrichten. Es folgen Ausführungen zur Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages in der im Spruch angeführten Höhe und zur Hereinbringung in Raten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1990 zugestellt.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 5. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer "die Abänderung" des Bescheides vom 20. September 1989 sowie des erstangefochtenen Bescheides "unter Feststellung, daß ich keinen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten habe"; dies mit folgender Begründung: Es sei ihm mit dem erstangefochtenen Bescheid erstmals mitgeteilt worden, daß er im Sinne des § 54 Abs. 3 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte. Durch schriftliche Erklärung sei er nun berechtigt, die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ganz oder teilweise auszuschließen. Er mache hievon Gebrauch, und zwar im Wege der gänzlichen Ausschließung der Anrechnung von bedingt angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten im Ausmaß von 38 Monaten und von unbedingt angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten im Ausmaß von 14 Monaten.

Mit dem zur Zl. 90/12/0182 angefochtenen Bescheid (zweitangefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, es seien gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Da weder die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch für eine Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG 1950 vorlägen, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 14. März 1990, Zl. B 256/90, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er macht in beiden Beschwerden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 sind Ruhegenußvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten. Die Abs. 1 und 2 des § 54 regeln, unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung aller oder doch bestimmer Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen ist. Nach § 54 Abs. 3 leg. cit. kann der Beamte die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist. Nach § 54 Abs. 4 leg. cit. kann auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht nicht verzichtet werden.

Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat der Beamte, soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 56 Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu entrichten ist, § 56 Abs. 7 leg. cit., unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages entfällt.

1. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß ihm mit den oben angeführten rechtskräftigen Bescheiden vom 20. September und 27. November 1989 Ruhegenußvordienstzeiten im Ausmaß von 26 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen angerechnet wurden, der Bund für die in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides genannten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten hat und weder ein Fall des § 56 Abs. 2 noch des § 56 Abs. 7 leg. cit. vorliegt. Dennoch bestreitet der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung des auferlegten besonderen Pensionsbeitrages aus folgenden Gründen: Anläßlich seiner Antragstellung auf Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, also noch zu einer Zeit, als er Vertragsbediensteter gewesen sei und keinesweges gewußt habe, ob er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen würde, sei ihm der "Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten" mit der Aufforderung: "Das müssen Sie ausfüllen", ausgehändigt worden. Dieser Aufforderung sei er auch insoweit nachgekommen, als dies kraft seiner Stellung als Vertragsbediensteter einen Sinn ergeben habe. Die Rubriken, die solcherart keinen Sinn ergeben hätten, habe er zum Teil ganz frei gelassen, zum Teil habe er sie symbolisch mit einem schrägen Strich versehen. Insbesondere habe er einen solchen schrägen Strich unter die Rubrik 9 gesetzt, die gelautet habe:

"Folgende Ruhegenußvordienstzeiten schließe ich gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 von der Anrechnung aus:". Dieses Formular habe er am 25. Mai 1988 gefertigt und es kurz darauf abgegeben. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie dieses Formular (den Fragebogen) ihrem Bescheid (vom 20. September 1989) zugrunde gelegt habe. Im § 54 PG 1965 sei nämlich ausdrücklich vom Beamten die Rede. Es liege auf der Hand, daß der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter noch kein Beamter gewesen sei und er sich daher auch nicht die dem Beamten durch das PG 1965 eingeräumten Rechte habe anmaßen können. Sohin habe er damals auch nicht Ruhegenußvordienstzeiten von der Anrechnung ausschließen können. Da der Beamte gemäß § 54 Abs. 4 PG 1965 auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht nicht verzichten könne, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (nach seiner Ernennung zum Beamten) einen Vorhalt des Inhalts machen müssen, daß er "einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten haben werde, denn nur in dem Fall, daß ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten sein wird, besteht das Recht, Ruhegenußvordienstzeiten von der Anrechnung auszuschließen. Von diesem Recht kann man sinnvoller Weise nur dann Gebrauch machen, wenn einem bekannt ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Pensionsbeitrag zu leisten sein wird. Dieser Umstand war aber nicht einmal der belangten Behörde bekannt, was aus den "sonstigen Bemerkungen" im Anrechnungsbescheid hervorgeht". Diese Kenntnis habe daher dem Beschwerdeführer umsoweniger zugemutet werden können. Durch die Unterlassung des genannten Vorhaltes habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, von seinen ihm durch das Gesetz eingeräumten Rechten auf Ausschließung von Ruhegenußvordienstzeiten von der Anrechnung Gebrauch zu machen.

Diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu. Die §§ 54 und 56 PG 1965 unterscheiden klar zwischen dem Anrechnungsbescheid und dem unter anderem auf der erfolgten Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten basierenden Bemessungsbescheid. Die den Bemessungsbescheid erlassende Behörde ist an den rechtskräftigen Anerkennungsbescheid gebunden und kann demgemäß dessen allfällige Sach- und Rechtsmängel nicht wahrnehmen. Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängeln handelt es sich aber um solche Mängel, die (sollten sie gegeben sein) dem dem Anrechnungsbescheid vorangehenden Verfahren bzw. diesem Bescheid selbst zuzuordnen sind. Denn von der durch § 54 Abs. 3 dem Beamten eingeräumten Berechtigung zum Ausschluß von Ruhegenußvordienstzeiten von der Anrechnung muß, wie sich sowohl aus dem zweiten Satz des § 54 Abs. 3 als auch aus § 54 Abs. 4 eindeutig ergibt, vor der Rechtskraft (vgl. Erkenntnis vom 13. März 1969, Slg. Nr. 7531/A) des Anrechnungsbescheides Gebrauch gemacht werden. Allfällige Verletzungen dieser Berechtigung können daher nur im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen, die den Anrechnungsbescheid betreffen, geltend gemacht werden. Solange der rechtskräftige Anrechnungsbescheid aber Bestandskraft hat, hat die den Bemessungsbescheid erlassende Behörde von ihm auszugehen. Soweit daher das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, es könne noch in dem zum Bemessungsbescheid führenden Verfahren trotz Rechtskraft des Anerkennungsbescheides von der Berechtigung des § 54 Abs. 3 PG 1965 Gebrauch gemacht werden, ist ihm nicht beizupflichten. Das in diesem Zusammenhang aufgezeigte Problem wurde schon in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Änderung des PG 1965, BGBl. Nr. 288/1988, mit dem § 54 Abs. 3 die nunmehrige Fassung erhielt (551 BlgNR XVII. GP), bedacht und - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dahingehend gelöst, daß sich der Bedienstete gegen die Vorschreibung eines aus seiner Sicht zu hohen Pensionsbeitrages dadurch absichern könne, daß er (alle oder bestimmte) Zeiträume für den Fall, daß er einen besonderen Pensionsbeitrag zu bezahlen hätte, von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten ausschließt. Bei Abgabe einer derartigen (zulässigerweise bedingten) Parteienerklärung trifft die den Anrechnungsbescheid erlassende Behörde die Verpflichtung, den Spruch des Anrechnungsbescheides entsprechend zu fassen, mit der Konsequenz, daß dann in dem Fall, daß die Bedingung eintritt (d.h. der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält), die bedingte Anrechnung ihre Wirksamkeit verliert und der Beamte dementsprechend keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Die gegenständlichen Anrechnungsbescheide vom 20. September und 27. November 1989 enthalten derartige Einschränkungen aber nicht, weshalb die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid zu Recht von "angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten" im Ausmaß von 26 Jahren, 7 Monaten und 27 Tagen ausging.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ist aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den zweitangefochtenen Bescheid zunächst ein, daß der Bescheid vom 20. September 1989 mit den schon zum Punkt 1 genannten Verfahrensmängeln behaftet sei. Dem fügt er folgendes hinzu: Die Tatsache, daß er einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten haben werde, sei ihm daher unbekannt gewesen und sei erst durch den Bescheid, mit dem ihm der besondere Pensionsbeitrag vorgeschrieben worden sei, hervorgekommen. Dieser Umstand könne ihm nicht als ein Verschulden angelastet werden. Die belangte Behörde verkenne sohin die Rechtslage, wenn sie mit dem zweitangefochtenen Bescheid sein als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu wertendes Ansuchen zurückweise. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, daß ihr diesbezüglich im vorangegangen Verfahren ein Fehler unterlaufen sei, nämlich die Unterlassung eines Vorhalts, der dazu geführt habe, daß der Beschwerdeführer von Tatsachen (nämlich dem Umstand, daß von ihm ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten sein werde) keinen Gebrauch habe machen können. Demnach hätte die belangte Behörde sogar von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und in der Folge die Abänderung des Bescheides vom 20. September 1989 zu veranlassen gehabt.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1990 mit dem Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 20. September 1989 und des erstangefochtenen Bescheides auf der - nach den Ausführungen zu Punkt 1 unrichtigen - Rechtsauffassung beruhte, er sei "nun" (nämlich nach der behaupteten, durch den erstangefochtenen Bescheid erfolgten erstmaligen Mitteilung, daß er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten habe) "berechtigt, die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ganz oder teilweise auszuschließen". Dies in Verbindung mit der Formulierung des Antrages, insbesondere seinen Bezug auch auf den erstangefochtenen Bescheid, schließen die Wertung als Wiederaufnahmsantrag aus. Die Zurückweisung des Antrages entspricht daher dem Gesetz.

Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Hiebei war der belangten Behörde antragsgemäß zweimal der Ersatz des Vorlagenaufwandes nach § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG zuzuerkennen. Denn sie legte zwar die Verwaltungsakten zunächst mit der Gegenschrift zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vor, es wurden ihr aber diese Akten über ihr Ersuchen zwecks Erstattung einer Gegenschrift zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid zurückgestellt und dann zusammen mit der Gegenschrift zu dieser Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorgelegt. Dies begründet den Anspruch auf Ersatz des Vorlagenaufwandes auch im Verfahren über die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (vgl. in ähnlichem Zusammenhang den Beschluß eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1979, Slg. Nr. 10.000/A).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120142.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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