TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2003/12/0021

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §54 Abs3;
PG 1965 §54 Abs4;
PG 1965 §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. F in H, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Florianigasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 12. November 2001, Zl. 2986.301158/I-III/A/9a/2000, betreffend 1.) Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Anrechung von Ruhegenussvordienstzeiten und

2.) Vorschreibung eines besonderen Pensionsbetrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten abgelehnt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer ersuchte anlässlich seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 1. Dezember 1995 um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, u.a. auch der Schulzeit an der HTL St. Pölten sowie der Studienzeit an der Technischen Universität Wien.

In dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular (Fragebogen) für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten finden sich unter dem Passus "Achtung Hinweis" die ab 1. Juli 1988 geänderten Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, wonach der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen könne, was u.a. auf Schul- und Studienzeiten zutreffe.

Der Beschwerdeführer unterfertigte den Fragebogen vom 4. Juli 1996 ohne die Schul- und Studienzeit von der Anrechnung auszuschließen. Eine schriftliche Ausschlusserklärung gab er in weiterer Folge ebenfalls nicht ab.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (in weiterer Folge: LSR) vom 16. September 1999 erfolgte die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten des Beschwerdeführers. Hiebei wurden ihm die Schulzeit ab dem 18. Lebensjahr im Ausmaß von 1 Jahr, 5 Monate und 7 Tagen und die Studienzeit im Höchstausmaß von fünf Jahren unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Schriftsatz des LSR vom 2. August 2000 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass er für die bescheidmäßig angerechneten Schul- und Studienzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von S 270.900,20 zu leisten habe, wobei eine näher ausgeführte Ratenzahlung festgelegt werde.

Der Beschwerdeführer wandte in einer Stellungnahme vom 11. September 2000 ein, er habe den Fragebogen für die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten nicht sorgfältig genug durchgelesen und nur die Punkte ausgefüllt, die ihm sofort verständlich gewesen wäre. Dadurch sei es passiert, dass er keine Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen habe. Er ersuchte um die Korrektur seines damaligen Irrtums und um Ausschluss der Schul- und Studienzeiten von der Anrechnung.

Mit Bescheid des LSR vom 20. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von S 270.900,20 vorgeschrieben und zu den Einwendungen vom 11. September 2000 festgestellt, dass der Ausschluss von Schul- und Studienzeiten auf Grund der rechtskräftigen Anrechnung (Bescheid des LSR vom 16. September 1999) nicht mehr möglich sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 Berufung und führte aus, dass er auch ohne Anrechnung der Schul- und Studienzeiten, für die er einen besonderen Pensionsbeitrag zu bezahlen hätte, bei regulärem Übertritt in den Ruhestand 35 Versicherungsjahre erreicht hätte. Er bezahle daher den zitierten Geldbetrag ohne irgendeine Gegenleistung. Außerdem habe sich die Situation bei vorzeitiger Pensionierung wesentlich geändert, weil die Abschläge erhöht worden seien. Nach einem Hinweis auf § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 führt der Beschwerdeführer aus, für die Ausschließung sei eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich und es könne nicht stillschweigend angenommen werden, dass keine Ausschließung vorgenommen werde, wenn dies nicht schriftlich angegeben werde. Dass eine Ausschließung nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könne, sei im Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht erwähnt worden. Er stelle somit den Antrag, das Verfahren über die Anrechnung seiner Ruhegenussvordienstzeiten wieder aufzunehmen.

Mit Spruchpunkt 1 des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 12. November 2001 lehnte die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2000 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des LSR vom 16. September 1999 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend Anrechnung von Ruhgenussvordienstzeiten gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AVG ab.

Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung gegen den Bescheid des LSR vom 20. September 2000, betreffend die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages, gemäß § 56 Abs. 1, 3 und 3a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 in der Fassung BGBl. Nr. 86/2001 (Pensionsreformgesetz 2001), abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält darüber hinaus die Feststellung, dass der besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von S 270.900,20 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides in 59 aufeinander folgenden Monatsraten (in einer näher bestimmten Höhe) von den laufenden Monatsbezügen einbehalten werde.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und nach Wiedergabe des § 69 Abs. 1 Z. 2 sowie Abs. 2 AVG hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. September 2000 selbst zugestehe, den Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht sorgfältig durchgelesen zu haben, sodass er letztlich keine Schul- und Studienzeit von der Anrechnung ausgeschlossen habe. Dieser Einwand gehe ins Leere, weil im letzten Satz des Fragebogens unter "Achtung Hinweis" ausdrücklich auf eine Rückfragemöglichkeit beim LSR hingewiesen worden sei; von dieser Rückfragmöglichkeit habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. Er hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, allfällige Unklarheiten und offene Fragen beim Ausfüllen des Fragebogens zu beseitigen und auch detaillierte Informationen hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen des Nichtausschlusses von Schul- und Studienzeiten einzuholen. Die Folgen seines Handelns habe er somit selbst zu vertreten. Da letztlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, seien die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht gegeben.

Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides zitiert die belangte Behörde die Bestimmung des § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der im Spruch zitierten Fassung (PG 1965) und verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung eines Beamten lediglich bis zur Rechtskraft des Anrechnungsbescheides ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe die fraglichen Schulzeiten ursprünglich nicht gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen und habe erst im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages den Ausschluss dieser Zeiträume erklärt, weshalb ein nunmehriger Ausschluss im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft des Anrechnungsbescheides nicht mehr möglich sei.

Gemäß § 54 Abs. 4 leg. cit. könne auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsende Recht nicht verzichtet werden, eine Verzichtserklärung sei rechtsunwirksam. Der Beschwerdeführer als Beamter müsse sich also vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten entscheiden, ob er alle oder bestimmte Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausschließen wolle.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, es seien im Zuge des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens Unklarheiten im ausgefüllten Erhebungsbogen aufgetreten, sei der Argumentation des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass der Fragebogen zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten genau über die ab dem 1. Juli 1988 geltende Regelung des Pensionsgesetzes und die daraus resultierenden Konsequenzen informiert habe. Weiters sei noch ein Hinweis auf die Höhe des zu erwartenden besonderen Pensionsbeitrages bei Nichtausschluss von Zeiten sowie der Hinweis im Fragebogen enthalten, dass der Ausschluss von Zeiten endgültig sei. Überdies werde auf die Möglichkeit der Rückfrage bei den Mitarbeitern der "Pensionsgruppe" des LSR bei allfälliger Unklarheit ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe trotz genauer Information über die ab 1. Juli 1988 geänderten Bestimmungen des PG 1965 den Fragebogen am 4. Juli 1996 ausgefüllt und dem LSR unterfertigt retourniert, ohne die Schul- und Studienzeiten von der Anrechnung auszuschließen. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer die rechtlichen Konsequenzen des Nichtausschlusses von Zeiten sehr wohl habe bewusst sein müssen. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die dargelegten Fakten aber selbst zu vertreten. Die von ihm angesprochenen Unklarheiten hätte er schon in einer allfälligen Berufung gegen den Ruhegenussvordienstzeitenbescheid des LSR vom 16. September 1999 geltend machen müssen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. November 2002, B 74/02-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten):

Das AVG ist nach § 1 Abs. 1 DVG u.a. auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund mit Abweichungen anzuwenden.

§ 69 AVG lautet:

"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1.

...

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätten, oder

              3.              ...

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Das DVG enthält keine abweichende Regelung zu § 69 Abs. 4 AVG.

Die Behörde, die den Bescheid in dem Verfahren, um dessen Wiederaufnahme es sich vorliegendenfalls handelt, "in letzter Instanz" erlassen hat, ist der LSR, der mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. September 1999 über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten abgesprochen hatte.

Dies hat aber nach § 69 Abs. 4 AVG zur Folge, dass die Entscheidung über den Antrag, das Verfahren über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten wieder aufzunehmen, nicht von der belangten Behörde, sondern vom LSR zu treffen gewesen wäre. Der belangten Behörde kam keine Zuständigkeit zu, über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2002 in erster Instanz zu entscheiden.

Dadurch, dass die belangte Behörde an Stelle des richtigerweise zuständigen LSR über den Antrag auf Wiederaufnahme entschieden hat, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Ein näheres Eingehen auf die Frage einer allfälligen Verfristung des Wiederaufnahmeantrages bzw. auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes erübrigte sich daher.

2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages):

Die Beschwerde wendet sich gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch die Höhe des vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrages bekämpft bzw. sei sein Vorbringen auch als Bekämpfung der Höhe des Pensionsbeitrages zu verstehen gewesen. Es werde sowohl die im angefochtenen Bescheid angegebene Bemessungsgrundlage bekämpft als auch die Tatsache, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages vom Gehalt des Beschwerdeführers im Monat Dezember 1995 ausgehe. Die Errechnung sei unschlüssig und nicht überprüfbar. Der sozialversicherungsrechtliche Aspekt gemäß dem ASVG bzw. die diesbezügliche Überweisungsbeträge seien in keiner Weise berücksichtigt worden.

Die belangte Behörde war an den rechtskräftigen Anrechnungsbescheid gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zlen. 90/12/0142, 0182).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser während des gesamten Verwaltungsverfahrens die zahlenmäßige Richtigkeit des errechneten Pensionsbeitrages mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Das diesbezügliche Vorbringen stellt daher eine unzulässige Neuerung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen wäre.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich den Umstand rügt, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages vom Gehalt des Beschwerdeführers im Dezember 1995 ausgegangen sei, so ist er auf die Bestimmung des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes BGBl. Nr. 334/1993) zu verweisen, wonach die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen für den Ruhegenuss begründen und allfälliger Teuerungszulagen. Der erste volle Monat der Dienstleistung des Beschwerdeführers war der Dezember 1995; die Höhe des von der belangten Behörde demnach richtigerweise als Bemessungsgrundlage herangezogenen Gehaltes für diesen Monat wurde vom Beschwerdeführer weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde erweist sich daher als nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides darzutun. Insoweit sie sich daher gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil dieser im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 25. Februar 2004

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120021.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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