Norm
StGB §21Rechtssatz
Die vom Gesetz für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten Folgen müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB findet dabei keine Anwendung. Sind mehrere Prognosetaten zu befürchten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, so leidet die gleichwohl getroffene Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB an einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.Die vom Gesetz für eine Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, StGB verlangten Folgen müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB findet dabei keine Anwendung. Sind mehrere Prognosetaten zu befürchten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, so leidet die gleichwohl getroffene Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, StGB an einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120303Dokumentnummer
JJR_20051103_OGH0002_0150OS00107_05G0000_001