RS OGH 2005/11/3 15Os107/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2005
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Norm

StGB §21
StGB §29
StGB §147 Abs3
StPO §281 Abs1 Z11 2.Fall

Rechtssatz

Die vom Gesetz für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten Folgen müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB findet dabei keine Anwendung. Sind mehrere Prognosetaten zu befürchten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, so leidet die gleichwohl getroffene Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB an einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120303

Dokumentnummer

JJR_20051103_OGH0002_0150OS00107_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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